Amtsdelikte

Amtsdelikte sind Straftaten, deren Tatbestand oder Strafschärfung an eine Amtsträgereigenschaft oder einen besonderen Bezug zur öffentlichen Amtsausübung anknüpft. Der Begriff gehört zum Strafrecht und dient dem Schutz bestimmter individueller oder allgemeiner Rechtsgüter. Für eine Strafbarkeit müssen die gesetzlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen sowie grundsätzlich Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Maßgeblich sind die einschlägigen Strafgesetze und ihre Auslegung durch die Rechtsprechung. Versuch, Beteiligung und Konkurrenzen können zusätzlich zu prüfen sein.

Rechtliche Bedeutung

Man unterscheidet echte Amtsdelikte, die nur Amtsträger begehen können, und unechte Amtsdelikte, bei denen die Amtseigenschaft qualifizierend wirkt. §§ 11 und 28 StGB sind häufig bedeutsam.

Voraussetzungen und Folgen

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Beispiel

Ein Amtsträger nimmt für eine pflichtwidrige Diensthandlung einen Vorteil an und verwirklicht ein besonderes Amtsdelikt.

Häufige Fragen

Welche Voraussetzungen hat Amtsdelikte?

Entscheidend sind die Merkmale der einschlägigen Strafvorschrift sowie Vorsatz oder eine ausdrücklich geregelte Fahrlässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld.

Welche Rechtsfolge droht?

Die mögliche Strafe richtet sich nach dem gesetzlichen Strafrahmen, der konkreten Tatgestaltung und den allgemeinen Regeln der Strafzumessung.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Strafantrag, Tateinheit, Vorsatz

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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