Amtsdelikte
Amtsdelikte sind Straftaten, deren Tatbestand an eine amtliche Funktion oder Dienstausübung anknüpft. Echte Amtsdelikte können nur Amtsträger oder besonders Verpflichtete begehen, etwa Rechtsbeugung oder Bestechlichkeit. Unechte Amtsdelikte sind allgemeine Straftaten, deren Begehung im Amt eine Qualifikation bildet, etwa Körperverletzung im Amt. Entscheidend sind die gesetzliche Amtsträgerdefinition, der funktionale Zusammenhang zur Dienstausübung und die besonderen Pflichtstellungen. Die Vorschriften schützen Integrität, Gesetzmäßigkeit und Vertrauen in staatliches Handeln.
Amtsträgerbegriff
Amtsträger ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB insbesondere, wer Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt. Entscheidend ist die konkrete Funktion, nicht allein die arbeitsrechtliche Bezeichnung.
Echte Amtsdelikte
Echte Amtsdelikte setzen die Amtsträgereigenschaft als strafbegründendes persönliches Merkmal voraus. Ohne sie kann der Handelnde nicht Täter sein. Beispiele sind Rechtsbeugung, Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Verfolgung Unschuldiger und Falschbeurkundung im Amt.
Unechte Amtsdelikte
Bei unechten Amtsdelikten ist die Grundtat auch für jedermann strafbar; die Amtsstellung oder Dienstausübung erhöht das Unrecht. § 340 StGB qualifiziert etwa eine vorsätzliche Körperverletzung, die ein Amtsträger während der Dienstausübung oder in Beziehung auf den Dienst begeht.
Zusammenhang mit dem Dienst
Nicht jede private Straftat eines Amtsträgers ist ein Amtsdelikt. Regelmäßig muss die Handlung bei Wahrnehmung der Amtsaufgabe oder in einem inneren funktionalen Zusammenhang mit ihr stehen. Nur gelegentliche Tatmöglichkeiten aufgrund des Arbeitsplatzes genügen nicht stets.
Korruptionsdelikte
Die §§ 331 bis 334 StGB erfassen Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung. Bestechlichkeit und Bestechung verlangen eine konkrete Unrechtsvereinbarung über einen Vorteil als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung.
Teilnahme Außenstehender
Anstiftung und Beihilfe durch Nichtamtsträger sind grundsätzlich möglich. Ist die Amtsträgereigenschaft ein besonderes persönliches Merkmal, das die Strafe begründet, ist die Strafe des Teilnehmers nach § 28 Abs. 1 StGB zu mildern, sofern nicht ein eigenständiger Tatbestand wie Bestechung eingreift.
Vorsatz und Fahrlässigkeit
Die meisten Amtsdelikte verlangen Vorsatz. Der Amtsträger muss regelmäßig die tatsächlichen Umstände kennen, aus denen seine besondere Stellung und der Dienstbezug folgen. Fahrlässigkeit ist nur strafbar, wenn das Gesetz sie ausdrücklich anordnet.
Nebenfolgen
Neben Strafe können dienstrechtliche Folgen eintreten. Bei einer Verurteilung zu bestimmter Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Tat kann das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes enden. § 358 StGB ermöglicht bei einzelnen Amtsdelikten außerdem den Verlust der Amtsfähigkeit.
Beispiel
Polizeibeamter P schlägt einen bereits gefesselten Beschuldigten während der Vernehmung aus Ärger. Neben der allgemeinen Körperverletzung ist § 340 StGB zu prüfen, weil P als Amtsträger während der Dienstausübung handelt.
Häufige Fragen
Ist jede Straftat eines Beamten ein Amtsdelikt?
Nein. Erforderlich ist der gesetzlich bestimmte Bezug zur Amtsstellung oder Dienstausübung.
Können Privatpersonen beteiligt sein?
Ja, insbesondere als Anstifter oder Gehilfe oder aufgrund eines eigenen Korruptionstatbestands.
Sind Angestellte Amtsträger?
Sie können es sein, wenn sie Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen.
Drohen zusätzlich Disziplinarmaßnahmen?
Ja. Straf- und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Zentral sind § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB und die §§ 331 ff. StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.