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Bundesrecht bricht Landesrecht

Bundesrecht bricht Landesrecht ist die Kollisionsregel des Artikels 31 Grundgesetz. Treffen gültiges Bundesrecht und gültiges Landesrecht aufeinander und können beide Normen nicht nebeneinander angewendet werden, hat das Bundesrecht Anwendungsvorrang. Die Regel begründet jedoch keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes und heilt kein kompetenzwidriges Bundesgesetz. Voraussetzung ist vielmehr, dass beide Ebenen innerhalb ihrer Zuständigkeiten Recht gesetzt haben und ein echter Normwiderspruch besteht.

Rechtliche Bedeutung

Die Kollisionsregel sichert Einheit und Vorrang der bundesstaatlichen Rechtsordnung, ohne die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zu verändern. Rechtsgrundlagen und systematischen Zusammenhang zeigen Artikel 31 im Grundgesetz; ergänzend erläutert das-grundgesetz.de die Verfassungsordnung. Verwandte Wörterbuchartikel sind Verfassungsrecht, Grundgesetz, Bundesstaat und Gewaltenteilung sowie Gesetzgebungskompetenz.

Abgrenzung

Kompetenzfragen sind zuerst zu prüfen. Ist das Bundesgesetz mangels Zuständigkeit nichtig, kann es Landesrecht nicht verdrängen.

Beispiel

Ein wirksames Bundesgesetz erlaubt eine Handlung, die ein fortgeltendes Landesgesetz unter denselben Voraussetzungen verbietet. Im Kollisionsfall wird das Landesrecht verdrängt.

FAQ

Wird das Landesgesetz aufgehoben?

Artikel 31 GG bewirkt jedenfalls Anwendungsvorrang; die genaue Rechtsfolge wird dogmatisch teilweise als Geltungsvorrang beschrieben.

Gilt der Satz auch gegenüber Landesverfassungen?

Ja, wirksames Bundesrecht geht grundsätzlich auch kollidierendem Landesverfassungsrecht vor.

Muss das Bundesrecht neuer sein?

Nein. Der Vorrang hängt nicht von der zeitlichen Reihenfolge ab.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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