Aktivlegitimation
Aktivlegitimation bezeichnet die materielle Berechtigung des Klägers, den geltend gemachten Anspruch als dessen Inhaber zu verlangen. Im Zivilprozess gehört sie grundsätzlich zur Begründetheit der Klage. Fehlt sie, ist der Anspruch gegen den Beklagten dem Kläger nicht zuzusprechen. Davon zu unterscheiden sind Parteifähigkeit und Prozessführungsbefugnis, die prozessuale Voraussetzungen betreffen. Ein Kläger kann aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Prozessstandschaft einen fremden Anspruch im eigenen Namen verfolgen, obwohl er selbst nicht dessen materiell-rechtlicher Inhaber ist.
Anspruchsinhaber und Prozessführer
Welche Person aktivlegitimiert ist, ergibt sich aus der jeweiligen Anspruchsgrundlage und etwaigen Rechtsübergängen. Bei einer Abtretung kann der neue Gläubiger den Anspruch erwerben, während der frühere Gläubiger ihn verliert. Die Prüfung betrifft also nicht nur die Benennung einer Partei, sondern ihre rechtliche Zuordnung zum streitigen Anspruch.
Beispiel
Ein Verkäufer tritt seine Kaufpreisforderung wirksam an einen Dritten ab. Für eine spätere Zahlungsklage ist grundsätzlich der neue Gläubiger aktivlegitimiert. Der Verkäufer kann die Forderung nicht allein deshalb weiterhin für sich verlangen, weil er den Kaufvertrag geschlossen hat.
FAQ
Ist Aktivlegitimation eine Frage der Zulässigkeit?
Im gewöhnlichen Zivilprozess betrifft sie grundsätzlich die Begründetheit.
Ist der Prozessführer immer Anspruchsinhaber?
Nein. Bei einer zulässigen Prozessstandschaft kann er ein fremdes Recht im eigenen Namen verfolgen.
Wer muss die Berechtigung darlegen?
Grundsätzlich trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände seiner Berechtigung.
Verwandte Begriffe
Anspruch · Gewillkürte Prozessstandschaft · Gesetzliche Prozessstandschaft · Darlegungs- und Beweislast · Sachurteil
Quellen und weiterführende Informationen
Zivilrecht-FAQ: Zivilprozessrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.