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Auflassung

Die Auflassung ist die dingliche Einigung von Veräußerer und Erwerber über den Übergang des Eigentums an einem Grundstück. Sie muss nach § 925 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle, regelmäßig einem Notar, erklärt werden. Bedingungen oder Zeitbestimmungen sind unzulässig. Eigentum geht dennoch erst mit der Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch über; Verpflichtungsgeschäft, Auflassung und Eintragung sind rechtlich zu trennen.

Rechtliche Einordnung

Die Auflassung bildet zusammen mit der Grundbucheintragung den rechtsgeschäftlichen Erwerbstatbestand für Grundstückseigentum.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Erforderlich sind Einigung in der vorgeschriebenen Form, Berechtigung des Veräußerers und anschließend die Eintragung im Grundbuch.

Rechtsfolgen

Vor der Eintragung besteht noch kein Eigentumserwerb; der schuldrechtliche Anspruch kann durch eine Vormerkung gesichert werden.

Beispiel

Verkäufer und Käufer erklären beim Notar die Auflassung; Eigentümer wird der Käufer erst nach seiner Eintragung.

Häufige Fragen

Ist der notarielle Kaufvertrag schon die Auflassung?

Nicht zwingend, häufig werden beide Erklärungen aber in einer Urkunde verbunden.

Kann die Auflassung bedingt werden?

Nein. § 925 Absatz 2 BGB schließt Bedingungen und Zeitbestimmungen aus.

Wann wechselt das Eigentum?

Mit Eintragung des Erwerbers im Grundbuch, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Weiterführende Hinweise

Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Eigentum, Trennungsprinzip, Abstraktionsprinzip, Besitz, Übereignung. Vertiefend helfen die nicht werblichen Informationsangebote zivilrecht-faq.de sowie der Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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