Leistung an den bisherigen Gläubiger

Die Leistung an den bisherigen Gläubiger ist die Erfüllung einer bereits abgetretenen Forderung gegenüber ihrem früheren Inhaber. Nach § 407 Absatz 1 BGB muss der neue Gläubiger diese Leistung grundsätzlich gegen sich gelten lassen, wenn der Schuldner die Abtretung bei der Leistung nicht kennt. Die Regel schützt den Schuldner vor einer erneuten Inanspruchnahme trotz ordnungsgemäßer Zahlung. Kennt er dagegen den Gläubigerwechsel, kann eine Zahlung an den bisherigen Gläubiger wirkungslos bleiben.

Schutz des unwissenden Schuldners

Maßgeblich ist die Kenntnis bei der Leistung. Die bloße Abtretung macht eine ohne Kenntnis bewirkte Zahlung nicht automatisch unwirksam. § 407 BGB erfasst außerdem bestimmte Rechtsgeschäfte und rechtskräftige Urteile im Verhältnis zum bisherigen Gläubiger; hierfür gelten die jeweils genannten Voraussetzungen.

Beispiel

Ein Kunde bezahlt eine Rechnung an seinen bisherigen Vertragspartner. Die Forderung war bereits abgetreten, davon weiß der Kunde aber nichts. Der neue Gläubiger muss die Zahlung grundsätzlich gelten lassen.

FAQ

Ist eine Mitteilung des Gläubigerwechsels wichtig?

Ja. Sie kann dem Schuldner die maßgebliche Kenntnis verschaffen.

Muss der Schuldner ohne Kenntnis zweimal zahlen?

Grundsätzlich nicht, wenn der Schutz des § 407 BGB greift.

Bleibt jede Zahlung an den alten Gläubiger wirksam?

Nein. Bei Kenntnis der Abtretung greift dieser Schutz grundsätzlich nicht.

Verwandte Begriffe

Anspruch · Sicherungsabtretung · Abtretungsanzeige · Kreditsicherheit · Darlehensgeber · Rechtsgeschäft

Quellen und weiterführende Informationen

§ 407 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Konsensualvertrag

    Ein Konsensualvertrag kommt bereits durch inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Eine Übergabe oder sonstige tatsächliche Leistung ist für den Vertragsschluss nicht erforderlich. Die meisten Verträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs, etwa Kauf, Miete und Werkvertrag, folgen diesem Prinzip. Gesetzliche Formvorschriften können dennoch Schriftform oder notarielle Beurkundung verlangen. Der Konsensualvertrag ist vom Realvertrag abzugrenzen, dessen Entstehung zusätzlich eine Sachhingabe…

  • |

    Versteckter Dissens

    Versteckter Dissens liegt nach § 155 BGB vor, wenn die Parteien irrtümlich meinen, sich vollständig geeinigt zu haben, ihre Erklärungen in einem regelungsbedürftigen Punkt aber tatsächlich auseinanderfallen. Der Vertrag gilt grundsätzlich mit dem übereinstimmenden Inhalt, wenn anzunehmen ist, dass er auch ohne Regelung des offenen Punktes geschlossen worden wäre. Andernfalls fehlt ein Vertragsschluss. Vorrangig ist…

  • | |

    Mietsicherheit

    Mietsicherheit Mietsicherheit ist eine vertraglich vereinbarte Absicherung von Ansprüchen des Vermieters aus dem Mietverhältnis, etwa wegen Mietrückständen, Schäden oder unterlassener Rückgabe. Sie kann als Geldbetrag, Bürgschaft oder in anderer Form gestellt werden. Bei Wohnraum darf die Sicherheit grundsätzlich höchstens drei Nettokaltmieten betragen; der Mieter darf eine Geldkaution in drei Monatsraten zahlen. Der Vermieter muss sie…

  • |

    Leistung erfüllungshalber

    Eine Leistung erfüllungshalber wird erbracht, wenn der Gläubiger einen anderen Vermögensgegenstand annimmt, aus dem er sich befriedigen soll, die ursprüngliche Forderung aber zunächst bestehen bleibt. Typisch ist die Hingabe eines Schecks oder die Abtretung einer Forderung zum Einzug. Erlöschen tritt erst ein, soweit der Gläubiger tatsächlich Befriedigung erlangt. Die Abgrenzung zur Annahme an Erfüllungs statt…

  • Einwendungen bei Abtretung

    Einwendungen bei Abtretung sind rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten, die der Schuldner gegenüber dem neuen Gläubiger einer übertragenen Forderung geltend machen kann. Nach § 404 BGB bleiben grundsätzlich die Einwendungen erhalten, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Der Gläubigerwechsel soll die rechtliche Stellung des Schuldners insoweit nicht verschlechtern. Erfasst werden auch entsprechende Einreden;…

  • | |

    Erfüllungsgehilfe

    Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit tätig wird. Nach § 278 BGB muss sich der Schuldner dessen vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Ein Weisungsverhältnis ist nicht erforderlich. Entscheidend ist der funktionale Zusammenhang mit der geschuldeten Leistung. Anders als bei § 831 BGB…