Information von Gewaltopfern
Information von Gewaltopfern bezeichnet die rechtzeitige und verständliche Aufklärung eines Betroffenen über verfügbare Unterstützung, rechtliche Schutzmaßnahmen und einschlägige Verfahrensrechte. Artikel 19 der Istanbul-Konvention verlangt angemessene Informationen in einer Sprache, die das Opfer versteht. Artikel 56 ergänzt dies für Ermittlungen und Gerichtsverfahren unter den Bedingungen des innerstaatlichen Rechts. Die Informationspflicht soll selbstbestimmte Entscheidungen ermöglichen. Sie ist von einer verbindlichen individuellen Rechtsberatung und von der tatsächlichen Bereitstellung einer Schutzleistung zu unterscheiden.
Verständlichkeit und Verfahrensbezug
Informationen müssen zur Lage des Betroffenen passen und dürfen nicht durch unverständliche Sprache praktisch unbrauchbar werden. Im Verfahren können Hinweise auf Rechte, verfügbare Dienste und den Fortgang der Sache erforderlich sein. Die Einzelheiten richten sich nach dem anwendbaren Recht.
Beispiel
Ein Opfer erhält verständliche Hinweise auf Schutzangebote und die Möglichkeit eines gerichtlichen Antrags, anstatt lediglich eine unkommentierte Sammlung von Gesetzesauszügen zu bekommen.
FAQ
Genügt stets ein fremdsprachiges Merkblatt?
Nein. Die Konvention verlangt eine Sprache, die das Opfer versteht.
Ist Information dasselbe wie die Gewährung eines Schutzplatzes?
Nein. Beides erfüllt unterschiedliche Aufgaben.
Gilt die Konvention ohne nationale Verfahrensregeln?
Die konkreten Verfahrensrechte sind im Zusammenhang mit dem innerstaatlichen Recht zu prüfen.
Verwandte Begriffe
Familienrecht · Rechtliches Gehör · Schutzpflicht des Staates · Positive Verpflichtungen · Wohnungsverweisung · Nachstellung
Quellen und weiterführende Informationen
Europarat: Istanbul-Konvention · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.