Leistung durch Dritte

Die Leistung durch Dritte ist die Erbringung einer geschuldeten Leistung durch eine andere Person als den Schuldner. Nach § 267 BGB ist sie zulässig, wenn der Schuldner nicht persönlich leisten muss. Seine Einwilligung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Widerspricht er, kann der Gläubiger die Leistung ablehnen. Ob die Schuld erlischt und ob der Leistende einen Rückgriff verlangen kann, sind getrennte Fragen. Eine Drittleistung bewirkt nicht automatisch eine Übernahme der gesamten Schuld.

Erfüllung und Rückgriff

Die Leistung muss der fremden Schuld zugeordnet werden können. Persönliche Leistungspflichten können eine Drittleistung ausschließen. Ansprüche des Dritten gegen den Schuldner benötigen eine eigene Grundlage.

Beispiel

Ein Vater begleicht ausdrücklich die fällige Darlehensrate seines Sohnes. Dadurch wird er nicht automatisch neuer Darlehensschuldner.

FAQ

Braucht der Dritte stets Zustimmung?

§ 267 BGB verlangt grundsätzlich keine Einwilligung des Schuldners.

Kann der Gläubiger bei Widerspruch ablehnen?

Ja. Dies sieht § 267 Absatz 2 BGB vor.

Entsteht immer ein Rückzahlungsanspruch?

Nein. Der Rückgriff ist gesondert zu prüfen.

Verwandte Begriffe

Anspruch · Darlehensvertrag · Mietrückstand · Verzug · Rechtsgeschäft

Quellen und weiterführende Informationen

§ 267 BGB · § 362 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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