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Clausula rebus sic stantibus

Clausula rebus sic stantibus bezeichnet die eng begrenzte Möglichkeit, sich wegen einer grundlegenden, unvorhergesehenen Veränderung der Umstände von einem völkerrechtlichen Vertrag zu lösen oder seine Anwendung auszusetzen. Die früheren Umstände müssen wesentliche Grundlage der Zustimmung gewesen sein und die noch zu erfüllenden Pflichten tiefgreifend verändern. Bei Grenzverträgen und selbst verursachten Veränderungen ist die Berufung ausgeschlossen. Der Grundsatz schützt Stabilität und berücksichtigt zugleich außergewöhnliche Umbrüche.

Rechtliche Bedeutung

Artikel 62 der Wiener Vertragsrechtskonvention formuliert hohe Voraussetzungen, damit der Grundsatz pacta sunt servanda nicht ausgehöhlt wird. Maßgebliche Grundlagen erläutert die Wiener Vertragsrechtskonvention. Passende Wörterbuchartikel sind Völkerrecht, Völkerrechtsquelle, völkerrechtlicher Vertrag und Staatensouveränität.

Abgrenzung

Ein gewöhnlicher politischer oder wirtschaftlicher Wandel genügt nicht; erforderlich ist eine fundamentale Veränderung der Verpflichtungslage.

Beispiel

Ein Staat kann einen langfristigen Vertrag nicht allein deshalb beenden, weil seine Erfüllung teurer geworden ist.

FAQ

Gilt die Klausel für Grenzverträge?

Nein. Eine grundlegende Veränderung kann bei Verträgen über Grenzen nicht als Beendigungsgrund angerufen werden.

Reicht Unvorhersehbarkeit allein?

Nein. Zusätzlich müssen die Umstände wesentlich für die Bindung gewesen sein und die Pflichten radikal verändern.

Kann ein Vertragsverletzer sich darauf berufen?

Nicht, wenn seine eigene Vertrags- oder Völkerrechtsverletzung die Veränderung verursacht hat.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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