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Negative Vertragsfreiheit

Negative Vertragsfreiheit ist das Recht, einen Vertragsschluss abzulehnen, Vertragsverhandlungen nicht aufzunehmen oder einen Vertragspartner grundsätzlich frei auszuwählen. Sie bildet die Kehrseite der positiven Vertragsfreiheit und gehört zur Privatautonomie. Grenzen entstehen durch gesetzlichen Kontrahierungszwang, Diskriminierungsverbote, Wettbewerbsrecht, Treu und Glauben oder besondere Versorgungspflichten. Ob eine Ablehnung zulässig ist, hängt daher von Marktstellung, Leistungsangebot, betroffenem Personenkreis und dem sachlichen Grund der Entscheidung ab.

Rechtliche Grundlagen

Im Bürgerlichen Recht besteht grundsätzlich keine Pflicht, angebotene Geschäfte anzunehmen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und besondere Fachgesetze können die Auswahlfreiheit jedoch begrenzen.

Verfassungsrechtlicher Bezug

Die negative Vertragsfreiheit wird von Artikel 2 Absatz 1 GG geschützt. Gegenläufig wirken Gleichheit, Schutz vor Diskriminierung und Teilhabebelange; der Gesetzgeber muss einen verhältnismäßigen Ausgleich schaffen.

Beispiel

Ein privater Verkäufer darf ein Kaufangebot regelmäßig ablehnen. Betreibt er hingegen ein für jedermann eröffnetes Massengeschäft, können diskriminierende Ablehnungen unzulässig sein.

Häufige Fragen

Muss eine Ablehnung begründet werden?

Grundsätzlich nicht; besondere Gesetze oder ein behaupteter Diskriminierungsfall können jedoch Begründungs- und Beweisfragen auslösen.

Gilt sie auch nach Vertragsschluss?

Nein. Dann richten sich Lösungsmöglichkeiten nach Kündigung, Rücktritt, Widerruf oder Anfechtung.

Kann ein Monopolist frei ablehnen?

Seine Auswahlfreiheit kann wegen Marktbeherrschung oder Versorgungsfunktion deutlich eingeschränkt sein.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Zivilrecht, Eigentum, Besitz, Vertragsfreiheit, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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