Depositum
Depositum bezeichnet im römischen Recht die grundsätzlich unentgeltliche Verwahrung einer fremden beweglichen Sache. Der Hinterleger übergibt sie dem Verwahrer, damit dieser sie aufbewahrt und später zurückgibt; ein eigener Gebrauch ist grundsätzlich nicht gestattet. Der Vertrag entsteht als Realvertrag durch die Übergabe. Die Actio depositi dient der Durchsetzung der Verwahrerpflichten. Anders als beim Darlehen bleibt regelmäßig derselbe Gegenstand geschuldet. Haftungsmaßstab und Sonderformen, insbesondere das unregelmäßige Depositum, sind nach Epoche und konkreter Ausgestaltung gesondert zu beurteilen.
Aufbewahrung und Rückgabe
Der gewöhnliche Verwahrer erhält die Sache zur Sicherung, nicht zum Verbrauch oder zur eigenen Nutzung. Weil die Verwahrung grundsätzlich im Interesse des Hinterlegers erfolgt, ist der historische Haftungsmaßstab gegenüber anderen Vertragstypen begrenzt; die Quellen und späteren Entwicklungen unterscheiden sich in Einzelheiten. Die moderne Verwahrung nach §§ 688 ff. BGB ist ein eigenständiger Vertragstyp und entsteht grundsätzlich bereits durch die vertragliche Einigung.
Beispiel
A übergibt B vor einer Reise einen verschlossenen Beutel mit Münzen zur unentgeltlichen Aufbewahrung. B soll diesen Beutel zurückgeben und darf die Münzen nicht für eigene Einkäufe verwenden.
FAQ
Darf der Verwahrer die Sache benutzen?
Beim gewöhnlichen Depositum ist eigener Gebrauch grundsätzlich nicht erlaubt.
Geht das Eigentum über?
Bei der gewöhnlichen Verwahrung grundsätzlich nicht; Sonderformen sind gesondert zu prüfen.
Gilt heute noch dieselbe Entstehungsregel?
Nein. Die heutige Verwahrung nach dem BGB setzt grundsätzlich keinen Realvertrag voraus.
Verwandte Begriffe
Römisches Recht · Realvertrag · Eigentum · Herausgabeanspruch · Corpus Iuris Civilis
Quellen und weiterführende Informationen
Justinian, Institutionen, Buch 3 · Gaius, Institutionen, Buch 4 · § 688 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge
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