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Maklervertrag

Maklervertrag Maklervertrag ist der Vertrag, durch den sich der Makler verpflichtet, eine Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrags nachzuweisen oder dessen Abschluss zu vermitteln, während der Auftraggeber bei Erfolg eine Provision schuldet. Der Provisionsanspruch setzt grundsätzlich einen wirksamen Vertrag, eine Maklerleistung, den Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrags und Ursächlichkeit voraus. Bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser gelten besondere Form- und Verteilungsregeln; für die Vermittlung von Wohnraummietverträgen gilt das Bestellerprinzip.

Rechtliche Einordnung

Nachweismakler und Vermittlungsmakler erbringen unterschiedliche Leistungen. Der Nachweis benennt eine konkrete Abschlussmöglichkeit, die Vermittlung wirkt auf die Abschlussbereitschaft ein.

Bedeutung und Abgrenzung

Der Makler schuldet grundsätzlich nicht den Erfolg des Hauptvertrags. Die Provision wird aber regelmäßig nur fällig, wenn der Hauptvertrag aufgrund seiner Tätigkeit zustande kommt.

Beispiel

Ein Makler benennt dem Käufer erstmals Eigentümer und verkäufliches Grundstück. Nach Besichtigung schließen beide den notariellen Kaufvertrag; bei Ursächlichkeit entsteht der vereinbarte Provisionsanspruch.

Häufige Fragen

Muss der Vertrag schriftlich sein?

Bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser ist Textform vorgeschrieben.

Wann entfällt die Provision?

Etwa wenn kein wirksamer Hauptvertrag zustande kommt oder die Maklerleistung nicht ursächlich war.

Darf der Makler für beide Seiten tätig sein?

Das ist grundsätzlich möglich, muss aber transparent sein und besondere Interessenkonflikte beachten.

Zusammenhänge und Quellen

Weitere Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Eigentum, Grundbuch, Auflassung, Auflassungsvormerkung, Notarielle Beurkundung und Grundschuld.

Nicht werbliche Vertiefungen bieten zivilrecht-faq.de und verwaltungsrecht-faq.de. Maßgebliche Vorschriften enthalten das amtliche Bürgerliche Gesetzbuch und die Grundbuchordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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