Diskontinuitätsprinzip
Diskontinuitätsprinzip bedeutet, dass mit dem Ende einer Wahlperiode parlamentarische Ämter, Gremien und noch nicht abgeschlossene Beratungsgegenstände grundsätzlich erledigt sind. Unterschieden werden personelle, institutionelle und sachliche Diskontinuität. Neu gewählte Abgeordnete erhalten ein neues Mandat, der Bundestag bildet seine Organe neu und unerledigte Gesetzentwürfe müssen erneut eingebracht werden. Das Prinzip schützt die demokratische Neubestimmung des Parlaments und verhindert eine Bindung durch den vorherigen Bundestag.
Rechtliche Bedeutung
Das Prinzip folgt aus Wahlperiodizität und Selbstorganisationsrecht des Bundestages. Dauerhafte Verfassungsorgane und bereits abgeschlossene Rechtsakte bestehen unabhängig davon fort. Rechtsgrundlagen und systematischen Zusammenhang zeigen Artikel 39 und Artikel 40 im Grundgesetz; ergänzend erläutert das-grundgesetz.de die Verfassungsordnung. Verwandte Wörterbuchartikel sind Verfassungsrecht, Grundgesetz, Bundesstaat und Gewaltenteilung sowie Bundestag.
Abgrenzung
Der Bundesrat unterliegt als dauerhaftes Länderorgan keiner Wahlperiodendiskontinuität. Seine personelle Zusammensetzung ändert sich nach Maßgabe der Landesregierungen.
Beispiel
Ein Gesetzentwurf, der vor der Bundestagswahl nicht abschließend beraten wurde, wird nicht automatisch in der neuen Wahlperiode fortgeführt, sondern muss neu eingebracht werden.
FAQ
Gilt das auch für Petitionen?
Die Geschäftsordnung kann für bestimmte Eingaben und Vorlagen Ausnahmen oder Überleitungen vorsehen.
Enden alle Ämter?
Parlamentarische Funktionen werden grundsätzlich neu besetzt; die staatliche Kontinuität anderer Organe bleibt bestehen.
Wo steht das Prinzip?
Es wird aus der Wahlperiode und der parlamentarischen Selbstorganisation abgeleitet und durch die Geschäftsordnung konkretisiert.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.