|

Bundestagspräsident

Bundestagspräsident ist der vom Deutschen Bundestag gewählte Leiter des Parlaments. Er vertritt den Bundestag, leitet Plenarsitzungen, wahrt Ordnung und Würde des Hauses und übt im Bundestagsgebäude Hausrecht sowie Polizeigewalt aus. Seine Amtsführung muss gegenüber allen Abgeordneten und Fraktionen fair und unparteiisch sein. Unterstützt wird er von den Vizepräsidenten. Seine konkreten Befugnisse ergeben sich aus dem Grundgesetz, der Geschäftsordnung und parlamentarischer Praxis.

Rechtliche Bedeutung

Das Amt verbindet Repräsentation, Verfahrensleitung und parlamentarische Ordnungsgewalt. Der Präsident bleibt Abgeordneter, ist bei der Amtsausübung aber zur Neutralität verpflichtet. Rechtsgrundlagen und systematischen Zusammenhang zeigen Artikel 40 im Grundgesetz; ergänzend erläutert das-grundgesetz.de die Verfassungsordnung. Verwandte Wörterbuchartikel sind Verfassungsrecht, Grundgesetz, Bundesstaat und Gewaltenteilung sowie Bundestag und Geschäftsordnung des Bundestages.

Abgrenzung

Der Bundestagspräsident ist weder Staatsoberhaupt noch Regierungsmitglied. Er leitet ein Verfassungsorgan, nicht die staatliche Exekutive.

Beispiel

Bei störenden Zwischenrufen kann der Bundestagspräsident einen Ordnungsruf erteilen und nach den Voraussetzungen der Geschäftsordnung weitere Ordnungsmaßnahmen treffen.

FAQ

Wer wählt den Bundestagspräsidenten?

Der Bundestag wählt ihn aus seiner Mitte für die jeweilige Wahlperiode.

Hat er Polizeigewalt?

Ja. Artikel 40 Absatz 2 GG weist ihm die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages zu.

Kann er an Abstimmungen teilnehmen?

Ja. Als Abgeordneter besitzt er grundsätzlich Stimmrecht, übt sein Amt jedoch überparteilich aus.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge