DNA-Analyse im Strafverfahren
Die DNA-Analyse im Strafverfahren ist die molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen oder Spuren zur Identifizierung einer Person und zur Aufklärung einer Straftat. § 81e StPO begrenzt, welche Merkmale festgestellt werden dürfen. Davon zu unterscheiden ist die DNA-Identitätsfeststellung nach § 81g StPO für künftige Strafverfahren: Sie setzt besondere Anlasstaten und eine einzelfallbezogene Wiederholungsprognose voraus. Entnahme, Untersuchung, Anordnung und Speicherung folgen jeweils eigenen gesetzlichen Voraussetzungen.
DNA-Untersuchung im laufenden Strafverfahren
Nach § 81e Abs. 1 StPO dürfen an rechtmäßig erlangtem Untersuchungsmaterial das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht festgestellt und mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Andere Feststellungen sind unzulässig. Die Vorschrift erlaubt daher keine umfassende genetische Persönlichkeits- oder Krankheitsanalyse.
Unbekanntes Spurenmaterial
Die Untersuchung ist auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Material zulässig. Ist unbekannt, von wem die Spur stammt, erlaubt § 81e Abs. 2 StPO zusätzlich Aussagen über Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das Alter. Das Ergebnis liefert lediglich Ermittlungsansätze; ob die Spur einer bestimmten Person zuzurechnen ist und welche Bedeutung sie für die Tat hat, bleibt Gegenstand der freien Beweiswürdigung.
Anordnung und Durchführung
Eine Untersuchung nach § 81e Abs. 1 StPO darf ohne Einwilligung grundsätzlich nur das Gericht anordnen, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen. Der Richtervorbehalt und die Ausnahme ergeben sich aus § 81f StPO. Eine Einwilligung ist zweckbezogen zu belehren und schriftlich, zu Protokoll oder auf andere Weise zu dokumentieren.
Die schriftliche Anordnung muss einen qualifizierten Sachverständigen beauftragen. Sein Untersuchungsergebnis kann als Sachverständigenbeweis in das Verfahren eingeführt werden. Der Sachverständige darf der ermittlungsführenden Behörde nicht angehören oder muss innerhalb der Behörde organisatorisch und sachlich von der ermittlungsführenden Dienststelle getrennt sein. Technische und organisatorische Maßnahmen müssen unzulässige Untersuchungen und eine Kenntnisnahme durch Unbefugte ausschließen.
DNA-Daten für künftige Strafverfahren
§ 81g StPO regelt einen anderen Zweck: Körperzellen und DNA-Identifizierungsmuster sollen eine Person in späteren Strafverfahren identifizieren. Bei einem Beschuldigten verlangt die Vorschrift grundsätzlich den Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie Tatsachen, die künftige Verfahren wegen erheblicher Straftaten erwarten lassen. Auch die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt gleichstehen.
Ohne Einwilligung darf die Entnahme bei Gefahr im Verzug auch von Staatsanwaltschaft oder Ermittlungspersonen angeordnet werden; die molekulargenetische Untersuchung selbst bedarf dagegen einer gerichtlichen Anordnung. Deren Begründung muss die Anlasstat, die Prognosetatsachen und die Abwägung einzelfallbezogen darlegen. Eine schematische Speicherung allein wegen einer früheren Verurteilung genügt nicht.
Beispiel
An einem Tatort wird eine unbekannte Blutspur gefunden. Sie darf nach § 81e StPO untersucht und mit einer rechtmäßig gewonnenen Probe des Beschuldigten verglichen werden. Daraus folgt noch nicht automatisch, dass sein DNA-Muster beim Bundeskriminalamt für künftige Verfahren gespeichert werden darf. Dafür müssen zusätzlich die engeren Voraussetzungen des § 81g StPO, insbesondere die individualisierte Prognose, erfüllt sein.
FAQ
Was unterscheidet den aktuellen DNA-Vergleich von der Speicherung für künftige Verfahren?
Der Vergleich nach § 81e StPO dient der Aufklärung eines konkreten Verfahrens. Die vorsorgliche Identitätsfeststellung nach § 81g StPO verfolgt künftige Zwecke und verlangt deshalb zusätzliche tat- und personenbezogene Voraussetzungen.
Darf eine DNA-Analyse Krankheiten oder Charaktereigenschaften ermitteln?
Nein. § 81e StPO bezeichnet die zulässigen Feststellungen abschließend; andere Untersuchungsziele sind unzulässig.
Beweist eine passende DNA-Spur die Täterschaft?
Nicht allein. Das Gericht muss insbesondere Herkunft, Sicherung, Übertragung und Beweiswert der Spur im Zusammenhang mit den übrigen Beweisen würdigen.
Quellen und Vertiefung
Maßgeblich sind insbesondere § 81e StPO, § 81f StPO und § 81g StPO. Zur Einordnung in das Ermittlungsverfahren siehe auch strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.