Wiedereintragung in das Beschwerderegister
Die Wiedereintragung in das Beschwerderegister ermöglicht dem EGMR, eine zuvor nach Artikel 37 EMRK gestrichene Individualbeschwerde erneut zu behandeln. Voraussetzung sind außergewöhnliche Umstände, die eine Wiederaufnahme des Straßburger Verfahrens rechtfertigen. Das kann etwa gelten, wenn eine zugesagte innerstaatliche Abhilfe ausbleibt oder die Grundlage der Streichung nachträglich entfällt. Die Wiedereintragung ist keine allgemeine Rechtsmittelmöglichkeit gegen Streichungsentscheidungen, sondern eine besondere Befugnis zur Wahrung wirksamen Menschenrechtsschutzes.
Rechtliche Einordnung
Die Regelung verhindert, dass eine Streichung trotz wesentlich veränderter Umstände dauerhaft wirksamen Konventionsschutz vereitelt.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Voraussetzungen
Es müssen außergewöhnliche neue oder nachträglich erkannte Umstände bestehen, die eine erneute Prüfung im Interesse der Menschenrechte gebieten.
Rechtsfolgen
Der frühere Beschwerdevorgang wird wieder in das Register aufgenommen und im maßgeblichen Verfahrensstadium fortgesetzt.
Beispiel
Ein Staat erfüllt die für eine Streichung maßgebliche verbindliche Abhilfezusage nicht; der Gerichtshof nimmt die Beschwerde erneut auf.
Häufige Fragen
Ist die Wiedereintragung ein Rechtsmittel?
Nein. Sie ist eine besondere Ausnahmebefugnis.
Genügt bloße Unzufriedenheit mit der Streichung?
Nein. Erforderlich sind außergewöhnliche Umstände.
Wird eine neue Beschwerde angelegt?
Grundsätzlich wird das frühere Verfahren wieder aufgenommen.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Individualbeschwerde zum EGMR, Umsetzung von EGMR-Urteilen, Große Kammer des EGMR. Weiterführende, nicht werbliche Quellen sind anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de und die Europäische Menschenrechtskonvention.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.