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Einspruch gegen Strafbefehl

Der Einspruch gegen Strafbefehl ist der Rechtsbehelf, mit dem der Angeklagte verhindert, dass ein Strafbefehl ohne Hauptverhandlung rechtskräftig wird. Er muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim erlassenden Gericht eingelegt werden. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte, etwa die Rechtsfolgen oder die Höhe der Tagessätze, beschränkt werden. Ohne rechtzeitigen Einspruch steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Rechtliche Bedeutung

Ein zulässiger Einspruch führt regelmäßig zur Hauptverhandlung. Das Gericht ist dabei grundsätzlich nicht an die im Strafbefehl ausgesprochene Rechtsfolge gebunden.

Voraussetzungen und Folgen

Nach Fristversäumung kommt Wiedereinsetzung nur unter gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht. Rücknahme und Beschränkung des Einspruchs sind gesondert zu prüfen.

Beispiel

Ein Angeklagter erhält einen Strafbefehl über 60 Tagessätze und bestreitet die Tat. Er legt innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch ein.

Häufige Fragen

Wie lang ist die Einspruchsfrist?

Sie beträgt grundsätzlich zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls.

Kann der Einspruch beschränkt werden?

Ja, etwa auf die Höhe der Tagessätze oder andere abtrennbare Beschwerdepunkte.

Droht nach Einspruch eine höhere Strafe?

Ja. Das Gericht ist grundsätzlich nicht an die Rechtsfolge des Strafbefehls gebunden.

Weiterführende Hinweise

Im Zusammenhang stehen Beschuldigter, Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft, Strafanzeige und Untersuchungshaft. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 410 StPO.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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