Stufenklage
Die Stufenklage ist eine Klageform nach § 254 ZPO, mit der der Kläger zunächst Auskunft oder Rechnungslegung, gegebenenfalls die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und anschließend eine noch unbezifferte Leistung verlangt. Die vorbereitenden Ansprüche sollen ihm ermöglichen, den Umfang des Leistungsanspruchs zu bestimmen. Sämtliche Stufen werden grundsätzlich gemeinsam rechtshängig, aber regelmäßig nacheinander verhandelt und entschieden. Die Auskunft muss der Bezifferung dienen; die bloße Klärung, ob überhaupt ein Anspruch besteht, genügt grundsätzlich nicht.
Verbindung und Reihenfolge der Anträge
Der Kläger muss für jede beantragte Stufe eine materiell-rechtliche Grundlage darlegen. § 254 ZPO schafft keinen eigenen Auskunftsanspruch. Die Leistung darf zunächst unbeziffert bleiben, soweit ihre genaue Bestimmung von der verlangten Auskunft abhängt. Ein Teilurteil kann über die erste Stufe entscheiden; damit ist der Leistungsantrag noch nicht abschließend erledigt.
Beispiel
Ein Pflichtteilsberechtigter kennt den Nachlasswert nicht. Er verlangt vom Erben zunächst ein Nachlassverzeichnis und die erforderliche Wertermittlung sowie anschließend Zahlung des sich daraus ergebenden Pflichtteils. Die genaue Summe benennt er nach Erfüllung der vorbereitenden Ansprüche.
FAQ
Sind immer drei Stufen erforderlich?
Nein. Eine eidesstattliche Versicherung wird nur verlangt, wenn dafür eine Anspruchsgrundlage und die nötigen Voraussetzungen bestehen.
Entsteht dadurch ein Auskunftsanspruch?
Nein. Dieser muss sich aus dem materiellen Recht ergeben.
Warum darf der Zahlungsantrag offenbleiben?
Die Stufenklage erlaubt die spätere Bezifferung, wenn die Auskunft gerade den Umfang der geschuldeten Leistung erschließen soll.
Verwandte Begriffe
Objektive Klagehäufung · Klageerhebung · Pflichtteilsanspruch · Darlegungs- und Beweislast · Zivilprozess
Quellen und weiterführende Informationen
§ 254 ZPO · Zivilrecht-FAQ: Zivilprozessrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.