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Einziehungsverfügung

Eine Einziehungsverfügung ist im steuerlichen Vollstreckungsverfahren die behördliche Anordnung, mit der eine gepfändete Geldforderung zur Einziehung überwiesen wird. Nach § 314 AO ermöglicht sie der Vollstreckungsbehörde, die Forderung gegen den Drittschuldner durchzusetzen. Sie ist von der Pfändungsverfügung zu unterscheiden, kann aber mit ihr verbunden werden. Die Überweisung ersetzt weder den Bestand der gepfändeten Forderung noch deren Fälligkeit und beseitigt nicht ohne Weiteres die dem Drittschuldner zustehenden Einwendungen.

Pfändung und Einziehung

Die Pfändung beschränkt Verfügungen über die Forderung; die Überweisung zur Einziehung eröffnet ihre Verwertung. Die Vollstreckungsbehörde verlangt dabei eine Leistung, die ursprünglich dem Vollstreckungsschuldner zustand.

Beispiel

Nach Pfändung eines Bankguthabens ordnet die Behörde dessen Überweisung zur Einziehung an. Die Bank muss die maßgeblichen Voraussetzungen und Pfändungsschutzregeln berücksichtigen.

FAQ

Ist die Einziehung bereits die Pfändung?

Nein. Beide haben unterschiedliche Funktionen.

Können beide Anordnungen verbunden werden?

Ja, nach § 314 AO.

Entsteht eine nicht bestehende Forderung neu?

Nein. Die Verfügung ersetzt ihren rechtlichen Bestand nicht.

Verwandte Begriffe

Abgabenordnung (AO) · Steuerfestsetzung · Steueranspruch · Fälligkeit einer Steuer · Zahlungsverjährung

Quellen und weiterführende Informationen

§ 314 AO · § 309 AO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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