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Drittschuldnererklärung

Die Drittschuldnererklärung ist die gesetzlich vorgesehene Auskunft des Schuldners einer gepfändeten Forderung gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger oder der zuständigen Behörde. Im Steuerrecht verlangt § 316 AO auf behördliches Verlangen insbesondere Angaben zum Bestand der Forderung, zur Zahlungsbereitschaft und zu konkurrierenden Rechten. Die Erklärung ist binnen zwei Wochen ab Zustellung der Pfändungsverfügung abzugeben. Sie unterstützt die Bewertung der Pfändung, gilt hinsichtlich des Forderungsanerkennens aber ausdrücklich nicht als rechtsgeschäftliches Schuldanerkenntnis des Drittschuldners.

Auskunft und Verantwortlichkeit

§ 316 AO enthält bei Kontopfändungen zusätzliche Angaben zum Pfändungsschutz und zur Kontoart. Eine Pflichtverletzung kann Schadensersatzfolgen haben; die Erklärung kann durch Zwangsgeld verlangt werden. Im zivilprozessualen Verfahren ist § 840 ZPO zu beachten.

Beispiel

Eine Bank erhält eine steuerliche Pfändungsverfügung samt Auskunftsverlangen. Sie erklärt fristgerecht, ob Guthaben besteht und welche vorrangigen Pfändungen oder Schutzumstände vorliegen.

FAQ

Wer erklärt sich?

Der Drittschuldner, etwa die Bank bei einer Guthabenpfändung.

Ist die Erklärung automatisch ein Schuldanerkenntnis?

§ 316 AO schließt dies für die dort genannte Anerkennung ausdrücklich aus.

Welche Frist gilt nach der AO?

Zwei Wochen ab Zustellung der Pfändungsverfügung.

Verwandte Begriffe

Abgabenordnung (AO) · Steuerfestsetzung · Steueranspruch · Fälligkeit einer Steuer · Zahlungsverjährung

Quellen und weiterführende Informationen

§ 316 AO · § 840 ZPO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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