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Elterngeld

Elterngeld ist eine staatliche Einkommensersatzleistung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für Eltern, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und deshalb ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken. Anspruch und Höhe richten sich insbesondere nach Betreuung, gemeinsamem Haushalt, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, zulässigem Erwerbsumfang und dem vorgeburtlichen Einkommen. Das Gesetz unterscheidet Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus; Bezugsmonate müssen zwischen den Eltern rechtzeitig und wirksam verteilt werden.

Grundvoraussetzungen

Der Berechtigte muss mit dem Kind in einem Haushalt leben, es selbst betreuen und erziehen und darf die gesetzliche Wochenarbeitsgrenze nicht überschreiten. Auch Adoptiveltern und in bestimmten Fällen andere Betreuungspersonen können anspruchsberechtigt sein.

Leistungsformen

Basiselterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gewährt. Elterngeld Plus streckt den Bezug bei niedrigerem Monatsbetrag und eignet sich besonders bei Teilzeit. Der Partnerschaftsbonus setzt parallele Erwerbstätigkeit beider Eltern innerhalb gesetzlicher Stundenkorridore voraus.

Berechnung und Antrag

Ausgangspunkt ist das durchschnittliche bereinigte Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum; Ersatzrate, Mindest- und Höchstbetrag sowie Geschwister- und Mehrlingszuschläge folgen dem Gesetz. Der Antrag wirkt höchstens für drei Lebensmonate rückwirkend. Elterngeld ist von der arbeitsrechtlichen Elternzeit zu unterscheiden.

Beispiel

Ein Vater reduziert nach der Geburt auf zulässige Teilzeit und beantragt Elterngeld Plus für die Lebensmonate fünf bis zwölf. Die Behörde berücksichtigt sein Einkommen vor und während des Bezugs und berechnet den Monatsbetrag nach dem BEEG.

Häufige Fragen

Ist Elternzeit Voraussetzung?

Nein. Entscheidend sind Betreuung und zulässiger Erwerbsumfang, nicht ein arbeitsrechtlicher Elternzeitantrag.

Kann die Monatsverteilung geändert werden?

Nur nach den gesetzlichen Änderungsregeln und je nach bereits ausgezahlten Monaten.

Welcher Rechtsweg gilt?

Nach Widerspruch entscheidet grundsätzlich das Sozialgericht.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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