Deutsche Bundesakte
Die Deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 war der völkerrechtliche Gründungsvertrag des Deutschen Bundes. Sie verband souveräne deutsche Fürsten und freie Städte zu einem dauerhaften Staatenbund, schuf den Bundestag in Frankfurt am Main und regelte Grundzüge gemeinsamer Sicherheit. Ein deutscher Bundesstaat oder eine unmittelbar gewählte Volksvertretung entstand nicht. Artikel 13 kündigte landständische Verfassungen in den Mitgliedstaaten an, blieb jedoch auslegungsbedürftig. Die Bundesakte wurde Bestandteil der Wiener Kongressakte und prägte die Ordnung bis 1866.
Historische Einordnung
Die Bundesakte ersetzte das 1806 untergegangene Alte Reich nicht durch einen Nationalstaat, sondern durch eine lockere föderale Verbindung.
Rechtliche Bedeutung
Der Bundestag war eine Gesandtenversammlung der Mitgliedstaaten unter österreichischem Vorsitz. Bundesrecht wirkte grundsätzlich über die Staaten.
Beispiel
Sollte ein Mitgliedstaat militärisch angegriffen werden, verpflichtete die Bundesakte die übrigen Bundesglieder zum gemeinsamen Schutz des Bundesgebiets.
Häufige Fragen
War der Deutsche Bund ein Staat?
Er wird überwiegend als Staatenbund und nicht als Bundesstaat eingeordnet.
Gab es ein Bundesparlament?
Nein. Der Bundestag bestand aus weisungsgebundenen Gesandten der Regierungen.
Wann trat die Bundesakte außer Kraft?
Mit dem Ende des Deutschen Bundes im Jahr 1866 verlor sie ihre Grundlage.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Rechtsgeschichte, Reichskammergericht, Reichsgericht, Paulskirchenverfassung und Weimarer Reichsverfassung. Vertiefend: Das Grundgesetz und Bayerische Verfassung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.