Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag ist eine einkommensabhängige Familienleistung nach § 6a Bundeskindergeldgesetz für Eltern, die ihren eigenen Bedarf grundsätzlich decken können, deren Einkommen aber zusammen mit Kindergeld nicht für den Bedarf ihrer unverheirateten, im Haushalt lebenden Kinder ausreicht. Er soll Hilfebedürftigkeit nach dem Grundsicherungsrecht vermeiden. Anspruch, Höhe und Dauer hängen insbesondere von Einkommen, Vermögen, Wohnkosten, Familienzusammensetzung und dem gleichzeitigen Bezug von Kindergeld ab. Zuständig ist grundsätzlich die Familienkasse.
Anspruchsvoraussetzungen
Der Antragsteller muss für das Kind Kindergeld beziehen. Das Kind muss grundsätzlich unter 25 Jahre alt, unverheiratet und Teil des Haushalts sein. Das anrechenbare Einkommen der Eltern und des Kindes wird nach besonderen Verweisungen auf das SGB II ermittelt.
Bedarfs- und Einkommensprüfung
Der Zuschlag wird gemindert, soweit Einkommen oder Vermögen gesetzlich anzurechnen ist. Wohngeld und Kinderzuschlag werden in einer Vergleichsberechnung berücksichtigt. Die Leistung ist kein pauschaler Zuschlag für jedes Kind, sondern Ergebnis einer individuellen Bedarfsrechnung.
Antrag und Bewilligung
Kinderzuschlag wird nur auf Antrag gewährt und regelmäßig für einen begrenzten Bewilligungszeitraum festgesetzt. Änderungen der Haushaltszusammensetzung oder des Höchstbetrags können währenddessen Bedeutung gewinnen. Gegen eine Ablehnung ist Widerspruch möglich.
Beispiel
Zwei Eltern decken mit ihrem Erwerbseinkommen den eigenen Bedarf, nicht aber vollständig Wohn- und Lebenshaltungskosten ihrer zwei Kinder. Familienkasse und Wohngeldstelle prüfen, ob Kinderzuschlag und Wohngeld die verbleibende Lücke schließen.
Häufige Fragen
Wird Kinderzuschlag automatisch gezahlt?
Nein. Er muss bei der Familienkasse beantragt werden.
Ist er dasselbe wie Kindergeld?
Nein. Kindergeld ist Grundvoraussetzung, der Zuschlag eine zusätzliche bedarfsabhängige Leistung.
Kann er rückwirkend verlangt werden?
Grundsätzlich beginnt die Leistung frühestens mit dem Antragsmonat.
Quellen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.