Eigentumsvermutung
Eigentumsvermutung bezeichnet insbesondere die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB, dass der Besitzer einer beweglichen Sache deren Eigentümer ist. Für einen früheren Besitzer wird vermutet, dass er während seiner Besitzzeit Eigentümer war. Die Vermutung erleichtert den Beweis in Eigentumsstreitigkeiten, ersetzt Eigentum aber nicht und kann durch Gegenbeweis widerlegt werden. Gegenüber einem früheren Besitzer, dem die Sache abhandengekommen ist, bestehen wichtige gesetzliche Einschränkungen.
Rechtliche Grundlagen
Die Vermutung knüpft an unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an. Wer Herausgabe aus Eigentum verlangt, muss ihre Wirkung bei der Darlegung und Beweisführung berücksichtigen.
Verfassungsrechtlicher Bezug
Die Regel stärkt Rechtssicherheit und Eigentumsschutz nach Artikel 14 GG. Sie wahrt zugleich den Anspruch der Gegenseite auf gerichtliche Klärung, weil ein Gegenbeweis möglich bleibt.
Beispiel
Ein Besitzer wird auf Herausgabe eines Gemäldes verklagt. Zunächst spricht die gesetzliche Vermutung für sein Eigentum; der Kläger kann sie durch Belege für Erwerb und unfreiwilligen Besitzverlust widerlegen.
Häufige Fragen
Gilt die Vermutung für Grundstücke?
Nein. Bei Grundstücken ist vor allem die Vermutung aus dem Grundbuch nach § 891 BGB maßgeblich.
Ist jeder Besitzer automatisch Eigentümer?
Nein. Die Vorschrift regelt nur die Beweisvermutung.
Kann sie widerlegt werden?
Ja, durch Tatsachen, die das Eigentum des Besitzers ausschließen oder das Eigentum eines anderen beweisen.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Zivilrecht, Eigentum, Besitz, Vertragsfreiheit, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.