|

Gegenzeichnung

Gegenzeichnung ist die zusätzliche Unterzeichnung von Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister. Sie überträgt die politische Verantwortlichkeit auf ein parlamentarisch verantwortliches Regierungsmitglied und ist grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung. Ausgenommen sind insbesondere die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages nach Artikel 63 und das Ersuchen um Weiterführung der Geschäfte. Für Gesetze erfolgt die Gegenzeichnung vor der Ausfertigung.

Rechtliche Bedeutung

Die Gegenzeichnung begrenzt eigenständige Regierungsgewalt des Bundespräsidenten und bindet seine Akte an die parlamentarisch verantwortete Exekutive. Rechtsgrundlagen und systematischen Zusammenhang zeigen Artikel 58 und Artikel 82 Absatz 1 im Grundgesetz; ergänzend erläutert das-grundgesetz.de die Verfassungsordnung. Verwandte Wörterbuchartikel sind Verfassungsrecht, Grundgesetz, Bundesstaat und Gewaltenteilung sowie Bundespräsident und Bundesregierung.

Abgrenzung

Sie ist von der Ausfertigung zu unterscheiden: Gegenzeichnung übernimmt politische Verantwortung, Ausfertigung bestätigt das verfassungsgemäße Zustandekommen und den Gesetzestext.

Beispiel

Eine Ernennungsurkunde für einen Bundesminister wird vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.

FAQ

Wer zeichnet gegen?

Je nach Zuständigkeit der Bundeskanzler oder der zuständige Bundesminister.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Artikel 58 Satz 2 GG nennt ausdrücklich Akte, die keiner Gegenzeichnung bedürfen.

Was geschieht ohne erforderliche Gegenzeichnung?

Der präsidiale Akt ist grundsätzlich nicht wirksam.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Schutz der persönlichen Ehre

    Schutz der persönlichen Ehre bezeichnet den verfassungsrechtlichen Schutz des sozialen Achtungsanspruchs und der personalen Würde gegen herabsetzende Äußerungen. Der Begriff gehört zur Grundrechtslehre und bestimmt Reichweite, Schutzintensität oder verfahrensrechtliche Sicherung individueller Freiheit. Seine Anwendung verlangt regelmäßig eine sorgfältige Abwägung zwischen persönlicher Selbstbestimmung und verfassungsrechtlich anerkannten Gemeinschaftsbelangen. Maßgeblich sind das Grundgesetz und die gefestigte Rechtsprechung des…

  • |

    Territorialitätsprinzip

    Das Territorialitätsprinzip knüpft staatliche Hoheitsgewalt und Rechtsanwendung an das eigene Staatsgebiet. Danach darf ein Staat grundsätzlich Sachverhalte regeln und verfolgen, die sich auf seinem Territorium ereignen. Im Strafrecht können sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort eine Tat dem deutschen Recht unterstellen. Völkerrechtlich schützt das Prinzip zugleich die ausschließliche Gebietshoheit vor unzulässigen Eingriffen anderer Staaten….

  • Öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis

    Ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis ist eine rechtliche Sonderverbindung zwischen einem Hoheitsträger und einem Bürger oder einem anderen Hoheitsträger, aus der gegenseitige Leistungs-, Schutz- und Rücksichtnahmepflichten entstehen. Es kann durch Gesetz, Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlichen Vertrag oder tatsächliche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung begründet werden. Für Pflichtverletzungen gelten öffentlich-rechtliche Regeln; Vorschriften des zivilrechtlichen Schuldrechts können entsprechend herangezogen werden, soweit sie…

  • Glaubensfreiheit

    Glaubensfreiheit bezeichnet das Recht, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu äußern und entsprechend zu handeln. Der Begriff gehört zur allgemeinen Grundrechtslehre oder zu einem besonderen Freiheits- oder Gleichheitsrecht. Seine Anwendung bestimmt, wer geschützt ist, welche staatlichen Maßnahmen erfasst werden und unter welchen Voraussetzungen Beschränkungen verfassungsrechtlich zulässig sind. Maßgeblich sind das Grundgesetz…

  • Freies Mandat

    Das freie Mandat bezeichnet die verfassungsrechtlich geschützte Unabhängigkeit eines Abgeordneten bei der Ausübung seines parlamentarischen Amtes. Nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes sind Bundestagsabgeordnete Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Weder Wähler noch Parteien oder Fraktionen können ihnen rechtsverbindlich vorschreiben, wie sie abzustimmen…

  • | | |

    Genehmigungsfiktion

    Genehmigungsfiktion bedeutet, dass eine beantragte behördliche Genehmigung nach Ablauf einer gesetzlichen Entscheidungsfrist als erteilt gilt, obwohl kein ausdrücklicher Bescheid ergangen ist. Nach § 42a VwVfG tritt sie nur ein, wenn eine Rechtsvorschrift dies anordnet. Die Frist beginnt grundsätzlich mit vollständigem Antrag und beträgt ohne Sonderregel drei Monate. Die Behörde kann sie einmal angemessen verlängern und…