Grundrechtsgleiche Rechte
Grundrechtsgleiche Rechte sind verfassungsrechtliche subjektive Rechte, die außerhalb des Grundrechtskatalogs der Art. 1 bis 19 GG stehen, aber mit der Verfassungsbeschwerde wie Grundrechte verteidigt werden können. § 90 BVerfGG nennt insbesondere Widerstandsrecht, staatsbürgerliche Gleichheit, Wahlrecht, Zugang zu öffentlichen Ämtern, gesetzlichen Richter, rechtliches Gehör sowie bestimmte strafprozessuale Garantien. Sie binden die öffentliche Gewalt und schützen den…