Verfassungsrecht

  • Doppelbestrafungsverbot

    Doppelbestrafungsverbot bezeichnet die Garantie des Artikels 103 Absatz 3 GG, nach der niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrfach bestraft werden darf. Geschützt sind rechtskräftig Verurteilte und Freigesprochene grundsätzlich auch vor einer erneuten Strafverfolgung wegen desselben geschichtlichen Vorgangs. Das Verbot sichert die materielle Rechtskraft strafgerichtlicher Entscheidungen und den Rechtsfrieden. Innerhalb seines Schutzbereichs ist…

  • Verfassungspatriotismus

    Verfassungspatriotismus bezeichnet die politische Identifikation mit freiheitlichen und demokratischen Grundprinzipien der Verfassung statt mit ethnischer Herkunft. Der Begriff gehört zum Staats- und Verfassungsrecht und ordnet das Verhältnis staatlicher Institutionen, gesellschaftlicher Gruppen oder politischer Akteure. Seine Anwendung muss Freiheit, Gleichheit, demokratische Legitimation und staatliche Neutralität miteinander verbinden. Maßgeblich sind das Grundgesetz, ergänzende Gesetze und die Rechtsprechung…

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    Blankettstrafgesetz

    Ein Blankettstrafgesetz ist eine Strafnorm, deren Verbotstatbestand erst durch eine andere Vorschrift vollständig bestimmt wird. Die Strafnorm enthält regelmäßig Rechtsfolge und Verweisung, während die ausfüllende Norm das verbotene Verhalten konkretisiert. Beide Regelungen bilden zusammen die maßgebliche Strafvorschrift. Wegen des Gesetzlichkeits- und Bestimmtheitsgebots muss für den Normadressaten voraussehbar sein, welches Verhalten strafbar ist; bei Verweisungen auf…

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    Ne bis in idem

    Ne bis in idem bedeutet, dass niemand wegen derselben Tat nach rechtskräftigem strafgerichtlichem Abschluss erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Art. 103 Abs. 3 GG gewährleistet diesen Strafklageverbrauch als grundrechtsgleiches Recht für Entscheidungen deutscher Gerichte aufgrund der allgemeinen Strafgesetze. Entscheidend ist nicht allein derselbe Straftatbestand, sondern die Identität des geschichtlichen Vorgangs. Im grenzüberschreitenden europäischen Rechtsraum…

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    Eigentumsgarantie

    Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG schützt konkrete vermögenswerte Rechtspositionen, die die Rechtsordnung einem Berechtigten zur privaten Nutzung und Verfügung zuordnet. Weil Inhalt und Grenzen solcher Positionen gesetzlich ausgestaltet werden, ist Eigentum ein normgeprägtes Grundrecht. Art. 14 unterscheidet Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die Eigentümerbefugnisse ordnen, von Enteignungen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Nur die Enteignung unterliegt dem…

  • Unverletzlichkeit der Wohnung

    Die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG schützt Räume, in denen der Einzelne sein Privatleben räumlich entfaltet, gegen staatliches Eindringen, Verweilen und Überwachen. Geschützt ist der tatsächliche Nutzer, nicht nur der Eigentümer. Zum Wohnungsbegriff gehören neben privaten Wohnräumen auch vorübergehende Unterkünfte sowie grundsätzlich Betriebs- und Geschäftsräume. Für Durchsuchungen gilt regelmäßig ein Richtervorbehalt; technische Wohnraumüberwachung…

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    Recht auf körperliche Unversehrtheit

    Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt die körperliche Integrität und die biologisch-physiologische Gesundheit jedes Menschen. Erfasst sind insbesondere Verletzungen, Schmerzen, Eingriffe in den Körper und gesundheitsschädliche Einwirkungen. Das Grundrecht vermittelt Abwehrrechte gegen staatliche Maßnahmen und verpflichtet den Staat zugleich, vor erheblichen Gefahren durch Dritte zu schützen. Eingriffe…

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    Informationelle Selbstbestimmung

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Es schützt den Einzelnen davor, dass der Staat personenbezogene Informationen unbegrenzt erhebt, speichert, verwendet, verknüpft oder weitergibt. Das Grundrecht vermittelt kein absolutes Eigentum an Daten; Eingriffe sind bei hinreichend bestimmter gesetzlicher…

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    Schutzpflicht

    Eine grundrechtliche Schutzpflicht verpflichtet den Staat, verfassungsrechtlich geschützte Güter nicht nur selbst zu achten, sondern sie durch geeignete rechtliche und tatsächliche Maßnahmen auch vor Gefahren durch Private oder andere nichtstaatliche Ursachen zu bewahren. Anders als das Abwehrrecht verlangt sie staatliches Handeln. Gesetzgeber und Behörden besitzen dabei regelmäßig einen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum; verfassungsgerichtlich maßgeblich ist…

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    Allgemeine Handlungsfreiheit

    Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich jedes menschliche Tun und Unterlassen, sofern kein spezielleres Freiheitsgrundrecht einschlägig ist. Seit dem Elfes-Urteil versteht das Bundesverfassungsgericht die „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ als umfassende Freiheit menschlicher Betätigung. Eingriffe sind innerhalb der Schrankentrias zulässig. Die „verfassungsmäßige Ordnung“ umfasst dabei alle Rechtsnormen, die formell und materiell…