Recht auf körperliche Unversehrtheit
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt die körperliche Integrität und die biologisch-physiologische Gesundheit jedes Menschen. Erfasst sind insbesondere Verletzungen, Schmerzen, Eingriffe in den Körper und gesundheitsschädliche Einwirkungen. Das Grundrecht vermittelt Abwehrrechte gegen staatliche Maßnahmen und verpflichtet den Staat zugleich, vor erheblichen Gefahren durch Dritte zu schützen. Eingriffe…