Staatshaftungsrecht

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    Beamtenhaftung

    Beamtenhaftung bezeichnet die Verantwortlichkeit eines Beamten für Schäden, die er durch eine Pflichtverletzung verursacht. Im Verhältnis zum geschädigten Bürger übernimmt bei hoheitlichem Handeln grundsätzlich der Staat die Haftung nach Artikel 34 Grundgesetz. Der Dienstherr kann den Beamten jedoch intern in Regress nehmen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Für rein privatrechtliches oder persönliches…

  • Staatshaftungsanspruch

    Ein Staatshaftungsanspruch ist ein Anspruch des Bürgers auf Schadensersatz, Entschädigung, Erstattung oder Beseitigung von Folgen staatlichen Handelns. Der Begriff bezeichnet keinen einheitlichen Anspruch, sondern verschiedene Institute des Staatshaftungsrechts. Dazu gehören Amtshaftung, Folgenbeseitigungsanspruch, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, enteignungsgleicher und enteignender Eingriff sowie Aufopferung. Welche Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Gerichte maßgeblich sind, hängt von der jeweils einschlägigen Anspruchsgrundlage und der…

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    Folgenbeseitigungsanspruch

    Der Folgenbeseitigungsanspruch ist ein gewohnheitsrechtlich anerkannter öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Beseitigung fortdauernder rechtswidriger Folgen hoheitlichen Handelns. Er zielt auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands und nicht auf Schadensersatz in Geld. Voraussetzung sind ein hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht, ein noch andauernder rechtswidriger Zustand und die rechtliche sowie tatsächliche Möglichkeit und Zumutbarkeit seiner Beseitigung. Spezielle gesetzliche Regelungen…

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    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

    Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch dient der Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen im öffentlichen Recht. Hat eine Behörde ohne rechtlichen Grund Geld oder einen sonstigen Vermögenswert erhalten, kann der Bürger grundsätzlich Rückgewähr verlangen; umgekehrt kann auch der Hoheitsträger rechtsgrundlos erbrachte Leistungen zurückfordern. Der Anspruch ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt und an das Bereicherungsrecht angelehnt. Spezielle Erstattungsregelungen, insbesondere im Abgaben-…

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    Enteignung

    Enteignung ist der gezielte hoheitliche Entzug konkreter Eigentumspositionen zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Nach Artikel 14 Absatz 3 Grundgesetz ist sie nur zum Wohl der Allgemeinheit und aufgrund eines Gesetzes zulässig, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Sie muss verhältnismäßig sein und setzt regelmäßig voraus, dass der Zweck nicht auf mildere Weise erreicht werden…

  • Enteignungsgleicher Eingriff

    Der enteignungsgleiche Eingriff ist ein richterrechtlicher Entschädigungsanspruch für unmittelbare rechtswidrige hoheitliche Eingriffe in eine durch Artikel 14 Grundgesetz geschützte Eigentumsposition. Der Betroffene muss dadurch ein Sonderopfer erleiden. Der Anspruch gewährt angemessene Entschädigung, nicht vollständigen Schadensersatz. Vorrangiger Primärrechtsschutz ist grundsätzlich zu nutzen; wer einen möglichen Rechtsbehelf schuldhaft unterlässt, kann den Anspruch verlieren. Spezielle gesetzliche Entschädigungsregelungen gehen…

  • Enteignender Eingriff

    Der enteignende Eingriff ist ein richterrechtlicher Entschädigungsanspruch für rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen, die bei einem Eigentümer atypische, unvorhergesehene und unzumutbare Nebenfolgen verursachen. Der Betroffene muss dadurch ein Sonderopfer erleiden, das über die allgemeine Belastung hinausgeht. Anders als bei der Enteignung ist der Eigentumsentzug nicht gezielt; anders als beim enteignungsgleichen Eingriff ist die staatliche Maßnahme rechtmäßig. Spezielle…

  • Aufopferungsanspruch

    Der Aufopferungsanspruch gewährt Entschädigung, wenn ein Bürger durch hoheitlichen Eingriff in nichtvermögenswerte Rechtsgüter, insbesondere Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit, ein besonderes Opfer für die Allgemeinheit erleidet. Das richterrechtlich entwickelte Institut knüpft an den allgemeinen Aufopferungsgedanken an. Erfasst werden vor allem rechtmäßige Eingriffe mit unzumutbaren Folgen; bei rechtswidrigen Eingriffen bestehen verwandte Ansprüche. Spezialgesetzliche Entschädigungsregelungen gehen…

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    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch

    Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch verpflichtet einen Mitgliedstaat zum Ersatz von Schäden, die Einzelnen durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union entstehen. Er beruht auf der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und sichert die volle Wirksamkeit des Unionsrechts. Erforderlich sind eine individualschützende Unionsnorm, ein hinreichend qualifizierter Verstoß und ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen…