Staatshaftungsrecht

  • | | | |

    Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch

    Der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch ermöglicht nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, zusammen mit der Anfechtung eines vollzogenen Verwaltungsakts auch die Beseitigung seiner tatsächlichen Folgen zu verlangen. Wird der Verwaltungsakt aufgehoben und ist die Behörde zur Rückgängigmachung fähig, kann das Verwaltungsgericht sie im selben Urteil verpflichten. Der Anspruch vermeidet ein zweites Verfahren und verwirklicht effektiven Rechtsschutz….

  • | | |

    Nichtstörer

    Nichtstörer ist eine Person, die eine polizeirechtliche Gefahr weder durch ihr Verhalten verursacht noch als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über eine gefährliche Sache verantwortlich ist, aber ausnahmsweise zur Gefahrenabwehr in Anspruch genommen wird. Eine solche Heranziehung ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig, insbesondere bei einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, fehlender rechtzeitiger Abwehr durch Verantwortliche oder…

  • |

    Amtshaftung wegen Straßenmängeln

    Amtshaftung wegen Straßenmängeln betrifft Schadensersatzansprüche, wenn ein Amtsträger eine drittbezogene Pflicht zur sicheren Unterhaltung oder Kontrolle einer öffentlichen Straße schuldhaft verletzt und dadurch ein Schaden entsteht. Anspruchsgrundlage ist regelmäßig § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz. Der Geschädigte muss Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden und Ursächlichkeit darlegen. Nicht jeder Straßenschaden begründet Haftung; maßgeblich sind Verkehrsbedeutung,…

  • Entschädigung

    Entschädigung ist ein gesetzlich oder richterrechtlich vorgesehener Ausgleich für eine besondere rechtmäßige oder rechtswidrige Belastung. Anders als Schadensersatz soll sie häufig nicht jeden Nachteil vollständig ersetzen, sondern das auferlegte Sonderopfer angemessen ausgleichen. Entschädigungsansprüche bestehen etwa bei Enteignung, Aufopferung, enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff sowie nach Spezialgesetzen. Voraussetzungen, Berechnung, Anspruchsgegner und Rechtsweg richten sich nach der jeweiligen…

  • |

    Staatshaftungsrecht

    Das Staatshaftungsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen der Staat oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft für rechtswidriges oder schädigendes hoheitliches Handeln einstehen muss. Es umfasst insbesondere Amtshaftung, Entschädigung für Enteignung, enteignenden und enteignungsgleichen Eingriff, Aufopferung sowie unionsrechtliche Staatshaftung. Die Anspruchsgrundlagen sind nicht in einem einheitlichen Gesetz zusammengefasst. Voraussetzungen, Rechtsweg und Rechtsfolgen unterscheiden sich je nach Anspruch erheblich….

  • Amtshaftung

    Amtshaftung ist die Haftung des Staates oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft für Schäden, die ein Amtsträger durch schuldhafte Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht verursacht. Grundlage sind § 839 BGB und Artikel 34 Grundgesetz. Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen die Körperschaft, in deren Dienst der Amtsträger steht. Er setzt Amtspflichtverletzung, Drittbezogenheit, Verschulden, Schaden und Ursächlichkeit voraus;…

  • Amtspflichtverletzung

    Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn ein Amtsträger eine ihm bei Ausübung eines öffentlichen Amtes obliegende Pflicht rechtswidrig verletzt. Amtspflichten können sich aus Gesetzen, Zuständigkeitsregeln, Verfahrensvorschriften und der Pflicht zu rechtmäßigem, sorgfältigem und zügigem Handeln ergeben. Für einen Amtshaftungsanspruch muss die verletzte Pflicht gerade dem Schutz des Geschädigten dienen, schuldhaft verletzt worden sein und den geltend…

  • Amtspflicht

    Eine Amtspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die einem Amtsträger bei Wahrnehmung staatlicher Aufgaben gegenüber seinem Dienstherrn obliegt. Dazu gehören insbesondere gesetzmäßiges Handeln, richtige Sachverhaltsermittlung, Beachtung von Zuständigkeit und Verfahren, sachgerechte Ermessensausübung sowie Schutz vor vermeidbaren Gefahren. Für die Amtshaftung ist entscheidend, ob die Pflicht zumindest auch Interessen eines bestimmten Bürgers schützt und nicht ausschließlich der…

  • Drittbezogenheit der Amtspflicht

    Drittbezogenheit der Amtspflicht bedeutet, dass eine verletzte Amtspflicht nicht nur der Allgemeinheit oder dem internen Verwaltungsablauf dient, sondern zumindest auch den Schutz eines bestimmten Bürgers oder abgrenzbaren Personenkreises bezweckt. Sie ist zentrale Voraussetzung der Amtshaftung. Ob Drittbezogenheit besteht, wird anhand von Inhalt, Zweck und Schutzrichtung der jeweiligen Pflicht sowie der konkreten Rechtsstellung des Geschädigten bestimmt….

  • |

    Beamtenhaftung

    Beamtenhaftung bezeichnet die Verantwortlichkeit eines Beamten für Schäden, die er durch eine Pflichtverletzung verursacht. Im Verhältnis zum geschädigten Bürger übernimmt bei hoheitlichem Handeln grundsätzlich der Staat die Haftung nach Artikel 34 Grundgesetz. Der Dienstherr kann den Beamten jedoch intern in Regress nehmen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Für rein privatrechtliches oder persönliches…