Ersatzfreiheitsstrafe
Die Ersatzfreiheitsstrafe tritt nach § 43 StGB an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe. Sie ist keine zusätzliche Sanktion neben der Geldstrafe, sondern deren gesetzliches Vollstreckungssurrogat. Nach geltendem Recht entsprechen zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe; ihr Mindestmaß beträgt einen Tag. Vollstreckt wird nur, soweit die Geldstrafe nicht bezahlt oder anderweitig erledigt ist. Zahlung, bewilligte Raten und…