Einstellung wegen Geringfügigkeit
Die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO erlaubt, bei einem Vergehen von der Strafverfolgung abzusehen, wenn die mögliche Schuld des Täters gering wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Vor Anklageerhebung entscheidet grundsätzlich die Staatsanwaltschaft, regelmäßig mit Zustimmung des zuständigen Gerichts; in gesetzlich bestimmten einfachen Fällen ist diese Zustimmung entbehrlich. Nach Anklageerhebung…