Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern
Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern bedeutet, dass nicht jeder Verstoß gegen Verfahrens-, Form- oder Zuständigkeitsregeln zur Aufhebung eines Verwaltungsakts führt. Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsakts wegen bestimmter Fehler nicht allein deshalb verlangt werden, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Sachentscheidung nicht beeinflusst hat. Die Behörde oder das Gericht muss den…