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Kann-Vorschrift

Eine Kann-Vorschrift räumt einer Behörde grundsätzlich Ermessen ein. Sind die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, darf sie zwischen mehreren rechtmäßigen Entscheidungen wählen oder entscheiden, ob sie überhaupt tätig wird. Sie muss Zweck der Ermächtigung, alle erheblichen Umstände, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit beachten. Der Spielraum kann durch Verwaltungspraxis, Grundrechte oder besondere Umstände eingeschränkt und im Ausnahmefall auf eine einzige rechtmäßige Entscheidung reduziert sein. Gerichte prüfen nur auf Ermessensfehler.

Rechtliche Grundlagen

Kann-Ermessen kann Entschließungs- und Auswahlermessen umfassen. Die Begründung muss die tragenden Erwägungen erkennen lassen, soweit keine Ausnahme gilt.

Rechtsstaatlicher Bezug

Ermessen ermöglicht sachgerechte Einzelfallentscheidungen, bleibt aber an Gesetz, Grundrechte und Willkürverbot gebunden. Artikel 19 Absatz 4 GG sichert gerichtliche Fehlerkontrolle.

Beispiel

Eine Behörde kann bei einem Verstoß eine Untersagung erlassen. Sie muss Schwere, Wiederholungsgefahr und mildere Mittel prüfen und darf nicht schematisch handeln.

Häufige Fragen

Bedeutet kann völlige Freiheit?

Nein. Ermessen ist rechtlich gebunden und zweckgerecht auszuüben.

Wann besteht trotzdem ein Anspruch?

Bei Ermessensreduzierung auf Null kann nur eine Entscheidung rechtmäßig sein.

Wie weit prüft das Gericht?

Es kontrolliert Ermessensausfall, Überschreitung, Fehlgebrauch und Verfassungsverstöße.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Verwaltungsakt, Ermessen, Nebenbestimmung, Rücknahme eines Verwaltungsakts, Widerruf eines Verwaltungsakts und Widerspruch. Vertiefend: Verwaltungsrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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