Widerspruchsbefugnis
Widerspruchsbefugnis bezeichnet die Voraussetzung, dass ein Widerspruchsführer geltend machen kann, durch den angegriffenen Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie verhindert Popularwidersprüche im alleinigen Allgemeininteresse. Nach überwiegender Auffassung wird § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend angewendet. Eine Rechtsverletzung muss nicht feststehen; sie darf nach dem substantiierten Vortrag und der Rechtslage…