Muss-Vorschrift
Eine Muss-Vorschrift ordnet bei erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen zwingend eine bestimmte Rechtsfolge an. Der Behörde verbleibt grundsätzlich kein Ermessen, ob oder wie sie entscheidet. Typische Formulierungen sind muss, ist zu oder wird. Dennoch können unbestimmte Rechtsbegriffe ausgelegt und tatsächliche Voraussetzungen festgestellt werden müssen. Liegen alle Voraussetzungen vor, besteht regelmäßig ein Anspruch auf die gesetzlich vorgesehene Entscheidung; fehlen sie, darf die Rechtsfolge nicht angeordnet werden.
Rechtliche Grundlagen
Muss-Vorschriften kennzeichnen gebundene Verwaltung. Abweichungen sind nur zulässig, wenn das Gesetz selbst Ausnahmen, Härteklauseln oder andere Spielräume enthält.
Rechtsstaatlicher Bezug
Die Bindung verwirklicht Gesetzmäßigkeit, Gleichheit und effektiven Rechtsschutz. Gerichte können Tatbestand und Rechtsfolge grundsätzlich vollständig kontrollieren.
Beispiel
Ein Gesetz bestimmt, dass eine Genehmigung zu erteilen ist, wenn alle Voraussetzungen vorliegen. Die Behörde darf sie nicht wegen bloßer politischer Zweckmäßigkeit verweigern.
Häufige Fragen
Kann die Behörde trotzdem abwägen?
Nur soweit Tatbestand, Ausnahmen oder andere Normen einen Spielraum eröffnen.
Ist jeder klare Wortlaut zwingend?
Ausgangspunkt ja; endgültig entscheiden systematische und teleologische Auslegung.
Was kann das Gericht aussprechen?
Bei Spruchreife kann es die Behörde zur beantragten gebundenen Entscheidung verpflichten.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Verwaltungsakt, Ermessen, Nebenbestimmung, Rücknahme eines Verwaltungsakts, Widerruf eines Verwaltungsakts und Widerspruch. Vertiefend: Verwaltungsrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.