Überbau
Überbau liegt vor, wenn ein Gebäude die Grundstücksgrenze überschreitet und teilweise auf dem Nachbargrundstück steht. § 912 BGB verpflichtet den Nachbarn unter bestimmten Voraussetzungen zur Duldung, wenn der Bauende weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat und der Nachbar nicht rechtzeitig widersprochen hat. Als Ausgleich ist regelmäßig eine Geldrente zu zahlen. Bei vorsätzlichem oder grob…