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Koordinierungsstelle nach der Istanbul-Konvention

Eine Koordinierungsstelle nach der Istanbul-Konvention ist eine staatlich bestimmte oder errichtete Stelle, die Maßnahmen gegen Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt abstimmt, ihre Umsetzung begleitet und deren Wirksamkeit überwacht und bewertet. Artikel 10 erlaubt die Verteilung dieser Aufgaben auf mehrere Stellen. Zum Auftrag gehören auch die Koordination einschlägiger Datenerhebungen sowie die Auswertung und Verbreitung ihrer Ergebnisse. Die Stelle erfüllt organisatorische Vertragspflichten und ist nicht automatisch eine individuelle Beschwerdeinstanz.

Zusammenarbeit und Datengrundlage

Wirksamer Gewaltschutz verlangt Zusammenarbeit zwischen Behörden, Justiz und Hilfesystem. Die Koordinierungsfunktion soll Zuständigkeitslücken und widersprüchliche Maßnahmen verringern. Ihre Bezeichnung allein belegt noch keine Wirkung: Entscheidend sind Befugnisse, Ressourcen und tatsächlicher Informationsaustausch.

Beispiel

Polizei und Hilfseinrichtungen erfassen Gewaltfälle unterschiedlich. Eine Koordinierungsstelle stimmt die Datengrundlagen ab, damit Versorgungslücken erkennbar werden.

FAQ

Muss es genau eine Stelle geben?

Nein. Artikel 10 lässt eine oder mehrere offizielle Stellen zu.

Erlässt sie selbst Schutzbeschlüsse?

Das folgt aus Artikel 10 nicht. Dafür gelten die jeweiligen innerstaatlichen Zuständigkeiten.

Gehört Evaluation zum Auftrag?

Ja. Die Bewertung von Maßnahmen und ihrer Wirksamkeit gehört ausdrücklich dazu.

Verwandte Begriffe

Völkerrecht · Recht auf Leben · Diskriminierungsverbot · Positive Verpflichtungen · Schutzpflichten nach der EMRK · Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Quellen und weiterführende Informationen

Europarat: Istanbul-Konvention (Vertragstext) · Europarat: Deutschland-Schlussfolgerungen 2026 · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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