Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist das berechtigte Interesse des Klägers an der nachträglichen gerichtlichen Feststellung, dass ein bereits erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Es ersetzt bei der Fortsetzungsfeststellungsklage das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis und verhindert rein abstrakte Rechtsgutachten. Anerkannte Fallgruppen sind insbesondere konkrete Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse, gewichtige Grundrechtseingriffe, die sich typischerweise kurzfristig erledigen, sowie die Vorbereitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses.
Rechtliche Einordnung
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO regelt die Erledigung nach Klageerhebung. Für vor Klageerhebung erledigte Verwaltungsakte wird die Vorschrift entsprechend angewendet. Das erforderliche Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Die Tatsachen für das Feststellungsinteresse muss der Kläger nachvollziehbar darlegen. Wiederholungsgefahr verlangt eine hinreichend konkrete Aussicht auf eine vergleichbare Maßnahme. Rehabilitationsinteresse setzt eine fortwirkende diskriminierende oder ehrenbeeinträchtigende Wirkung voraus.
Abgrenzung
Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist von der Klagebefugnis zu unterscheiden. Klagebefugnis betrifft eine mögliche Rechtsverletzung durch den Verwaltungsakt; das besondere Interesse rechtfertigt die gerichtliche Entscheidung trotz Erledigung.
Beispiel
Eine kurzfristige polizeiliche Platzverweisung endet vor einer gerichtlichen Entscheidung. Weil vergleichbare Versammlungen bevorstehen und erneut mit einer solchen Maßnahme zu rechnen ist, kann eine konkrete Wiederholungsgefahr das Feststellungsinteresse begründen.
Häufige Fragen
Genügt das Interesse an einer richtigen Rechtsauffassung?
Nein. Erforderlich ist ein konkreter rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Nutzen.
Ist Wiederholungsgefahr immer nötig?
Nein. Auch Rehabilitation, tiefgreifende Grundrechtseingriffe oder Präjudizinteresse können genügen.
Was ist bei Amtshaftung zu beachten?
Der beabsichtigte Zivilprozess darf nicht offensichtlich aussichtslos sein; außerdem ist der Zeitpunkt der Erledigung relevant.
Weiterführende Hinweise
Siehe Fortsetzungsfeststellungsklage, Erledigung des Verwaltungsakts und Klagebefugnis. Als vertiefende Quellen eignen sich verwaltungsrecht-faq.de sowie die amtlichen Texte des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.