Schonfristzahlung
Schonfristzahlung Schonfristzahlung ist die vollständige Befriedigung des Vermieters wegen fälliger Miete und Entschädigung innerhalb der gesetzlichen Frist nach Eintritt der Rechtshängigkeit einer Räumungsklage. Sie macht eine auf Zahlungsverzug gestützte außerordentliche fristlose Kündigung von Wohnraum nach § 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB unwirksam, wenn nicht innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine solche Heilung erfolgt ist. Eine zugleich erklärte ordentliche Kündigung wird nach geltender Rechtsprechung grundsätzlich nicht automatisch geheilt.
Rechtliche Einordnung
Die Heilung tritt auch ein, wenn sich eine öffentliche Stelle innerhalb der Frist zur Befriedigung verpflichtet. Vollständig erfasst sein müssen die maßgeblichen Rückstände.
Bedeutung und Abgrenzung
Die Schonfristzahlung beseitigt nur die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Für eine ordentliche Kündigung ist gesondert zu prüfen, ob die Pflichtverletzung fortbesteht und welches Gewicht sie hat.
Beispiel
Nach einer fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung zahlt der Mieter binnen zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage sämtliche Rückstände. Die fristlose Kündigung wird geheilt; die ordentliche bleibt gesondert zu beurteilen.
Häufige Fragen
Wie lang ist die Frist?
Zwei Monate ab Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs.
Wie oft ist Heilung möglich?
Nicht erneut, wenn innerhalb der vorausgegangenen zwei Jahre bereits eine Kündigung auf diese Weise unwirksam geworden ist.
Heilt sie die ordentliche Kündigung?
Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht automatisch.
Zusammenhänge und Quellen
Weitere Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Mietvertrag, Mieter, Vermieter, Mietminderung, Betriebskostenabrechnung und Mieterhöhung.
Nicht werbliche Vertiefungen bietet zivilrecht-faq.de. Maßgebliche Vorschriften finden sich im amtlichen Text des Bürgerlichen Gesetzbuchs und, soweit einschlägig, der Betriebskostenverordnung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.