Rahmenvertrag
Ein Rahmenvertrag legt allgemeine Bedingungen für eine Vielzahl künftiger Einzelverträge zwischen denselben Parteien fest. Er kann etwa Preise, Qualitätsmaßstäbe, Lieferwege, Haftung, Laufzeit und Bestellverfahren regeln, ohne bereits jede einzelne Leistungspflicht auszulösen. Ob eine Abnahme- oder Lieferpflicht besteht, hängt vom Inhalt ab. Die späteren Einzelverträge ergänzen den Rahmen und gehen bei bewusst abweichenden Regelungen regelmäßig vor. Rahmenverträge sind im Gesetz nicht einheitlich typisiert.
Rechtliche Grundlagen
Der Vertrag reduziert wiederkehrenden Verhandlungsaufwand. Kündigung, Mindestmengen, Exklusivität und Rangfolge der Dokumente sollten klar geregelt sein.
Verfassungsrechtlicher Bezug
Die Gestaltung ist Ausdruck der Vertrags- und Berufsfreiheit. AGB-Kontrolle, Kartellrecht und Schutz strukturell unterlegener Partner können Grenzen setzen.
Beispiel
Ein Händler und ein Hersteller vereinbaren Jahreskonditionen. Verbindliche Kaufverträge entstehen jeweils erst durch einzelne Bestellungen und deren Annahme.
Häufige Fragen
Entsteht sofort eine Abnahmepflicht?
Nur wenn der Rahmenvertrag dies ausdrücklich oder durch Auslegung bestimmt.
Ist er ein gesetzlicher Vertragstyp?
Nein. Seine Regeln ergeben sich aus Inhalt und den jeweils betroffenen Vertragstypen.
Wie endet er?
Nach vereinbarter Laufzeit, Kündigungsregeln oder allgemeinen Grundsätzen für Dauerschuldverhältnisse.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Formfreiheit, Nichtigkeit und Angebot. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.