Teilleistung
Eine Teilleistung erfüllt nur einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Leistung. Nach § 266 BGB ist der Schuldner grundsätzlich nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gläubigers in Teilen zu leisten. Der Gläubiger darf eine unzulässige Teilleistung zurückweisen, ohne in Annahmeverzug zu geraten. Gesetz, Vertrag oder Treu und Glauben können eine Teilung jedoch erlauben. Nimmt der Gläubiger den Teil an, erlischt die Forderung im entsprechenden Umfang.
Rechtliche Einordnung
Das Verbot schützt den Gläubiger vor zusätzlichem Aufwand, Verzögerung und dem Risiko einer nur stückweisen Befriedigung.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Voraussetzungen
Zu prüfen sind Teilbarkeit, vertragliche Abreden, gesetzliche Sonderregeln und eine mögliche Zustimmung des Gläubigers.
Rechtsfolgen
Eine berechtigte oder angenommene Teilleistung tilgt anteilig; eine unberechtigte darf grundsätzlich zurückgewiesen werden.
Beispiel
Der Schuldner überweist ohne Vereinbarung nur die Hälfte einer sofort vollständig fälligen Geldschuld.
Häufige Fragen
Muss der Gläubiger Teilleistungen annehmen?
Grundsätzlich nein.
Kann er freiwillig zustimmen?
Ja.
Erlischt die Forderung teilweise?
Bei wirksamer Annahme grundsätzlich im geleisteten Umfang.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Schuldverhältnis, Treu und Glauben, Verzug. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und das Bürgerliche Gesetzbuch.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.