Selbsthilfe des Besitzers
Selbsthilfe des Besitzers bezeichnet die gesetzlich eng begrenzte Befugnis, sich unmittelbar gegen verbotene Eigenmacht zu verteidigen oder gerade entzogenen Besitz zurückzuerlangen. § 859 BGB erlaubt dem Besitzer Besitzwehr mit Gewalt und bei beweglichen Sachen die sofortige Besitzkehr gegenüber dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter. Grundstücksbesitz darf unmittelbar nach der Entziehung zurückgenommen werden. Die Maßnahmen müssen erforderlich sein und dürfen zeitlich nicht von der aktuellen Besitzstörung gelöst werden.
Rechtliche Grundlagen
Das Recht ist eine Ausnahme vom staatlichen Gewaltmonopol und deshalb eng auszulegen. Nach Ende des unmittelbaren Geschehens muss der Besitzer gerichtliche Hilfe beanspruchen.
Verfassungsrechtlicher Bezug
Rechtsstaat und effektiver Rechtsschutz begrenzen private Gewalt. Zugleich schützt die sofortige Abwehr tatsächliche Herrschaft und mittelbar häufig Eigentum im Sinne von Artikel 14 GG.
Beispiel
Ein Dieb nimmt einem Besitzer ein Fahrrad weg. Der Besitzer verfolgt ihn sofort und darf das Fahrrad im erforderlichen Umfang zurücknehmen. Tage später darf er es nicht eigenmächtig aus einer fremden Garage holen.
Häufige Fragen
Darf immer Gewalt eingesetzt werden?
Nur soweit sie zur sofortigen Abwehr oder Besitzkehr erforderlich und verhältnismäßig ist.
Gilt Selbsthilfe auch für Besitzdiener?
Besitzdiener dürfen nach § 860 BGB die entsprechenden Rechte für den Besitzherrn ausüben.
Was gilt nach längerer Zeit?
Dann sind Besitzschutzansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Zivilrecht, Eigentum, Besitz, Vertragsfreiheit, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.