Mehrfache Abtretung
Mehrfache Abtretung bezeichnet die wiederholte Übertragung derselben Forderung durch einen Gläubiger an verschiedene Erwerber. Nach einer wirksamen ersten Abtretung fehlt dem bisherigen Gläubiger grundsätzlich die Verfügungsmacht für eine weitere Übertragung. § 408 BGB schützt jedoch den Schuldner, der ohne Kenntnis der ersten Abtretung an den späteren Erwerber leistet oder mit ihm bestimmte Rechtsgeschäfte vornimmt. Der Schutz betrifft die Erfüllungswirkung gegenüber dem ersten Erwerber, nicht den gutgläubigen Erwerb der Forderung.
Priorität und Schuldnerschutz
Grundsätzlich entscheidet die zuerst wirksame Abtretung über die Gläubigerstellung. Für den Schuldnerschutz verweist § 408 auf § 407 BGB. Entsprechendes gilt bei einer späteren gerichtlichen Überweisung oder einer Anerkennung des bisherigen Gläubigers über einen gesetzlichen Übergang.
Beispiel
Ein Lieferant tritt eine Rechnung zuerst an eine Bank und danach an einen Finanzierer ab. Der Kunde bezahlt den Finanzierer, ohne die erste Abtretung zu kennen. Die Zahlung kann ihn auch gegenüber der Bank befreien.
FAQ
Wer erhält die Forderung?
Grundsätzlich der erste wirksame Erwerber.
Genügt guter Glaube für den Zweiterwerb?
Nein. § 408 schützt unter seinen Voraussetzungen den Schuldner.
Was gilt bei Kenntnis?
Kennt der Schuldner die erste Abtretung, greift dieser Schutz grundsätzlich nicht.
Verwandte Begriffe
Anspruch · Sicherungsabtretung · Abtretungsanzeige · Kreditsicherheit · Darlehensgeber · Rechtsgeschäft
Quellen und weiterführende Informationen
§ 408 BGB · § 407 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.