Mehrfache Abtretung

Mehrfache Abtretung bezeichnet die wiederholte Übertragung derselben Forderung durch einen Gläubiger an verschiedene Erwerber. Nach einer wirksamen ersten Abtretung fehlt dem bisherigen Gläubiger grundsätzlich die Verfügungsmacht für eine weitere Übertragung. § 408 BGB schützt jedoch den Schuldner, der ohne Kenntnis der ersten Abtretung an den späteren Erwerber leistet oder mit ihm bestimmte Rechtsgeschäfte vornimmt. Der Schutz betrifft die Erfüllungswirkung gegenüber dem ersten Erwerber, nicht den gutgläubigen Erwerb der Forderung.

Priorität und Schuldnerschutz

Grundsätzlich entscheidet die zuerst wirksame Abtretung über die Gläubigerstellung. Für den Schuldnerschutz verweist § 408 auf § 407 BGB. Entsprechendes gilt bei einer späteren gerichtlichen Überweisung oder einer Anerkennung des bisherigen Gläubigers über einen gesetzlichen Übergang.

Beispiel

Ein Lieferant tritt eine Rechnung zuerst an eine Bank und danach an einen Finanzierer ab. Der Kunde bezahlt den Finanzierer, ohne die erste Abtretung zu kennen. Die Zahlung kann ihn auch gegenüber der Bank befreien.

FAQ

Wer erhält die Forderung?

Grundsätzlich der erste wirksame Erwerber.

Genügt guter Glaube für den Zweiterwerb?

Nein. § 408 schützt unter seinen Voraussetzungen den Schuldner.

Was gilt bei Kenntnis?

Kennt der Schuldner die erste Abtretung, greift dieser Schutz grundsätzlich nicht.

Verwandte Begriffe

Anspruch · Sicherungsabtretung · Abtretungsanzeige · Kreditsicherheit · Darlehensgeber · Rechtsgeschäft

Quellen und weiterführende Informationen

§ 408 BGB · § 407 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • | |

    Schönheitsreparaturen

    Schönheitsreparaturen Schönheitsreparaturen sind dekorative Arbeiten zur Beseitigung gewöhnlicher Abnutzung in Mieträumen, insbesondere Tapezieren, Streichen oder Kalken von Wänden, Decken, Heizkörpern, Innentüren und bestimmten Fensterflächen. Gesetzlich trifft die Erhaltungspflicht grundsätzlich den Vermieter. Sie kann bei Wohnraum durch wirksame Vereinbarung begrenzt auf den Mieter übertragen werden. Starre Fristen, pauschale Endrenovierungspflichten und viele Klauseln bei unrenoviert übergebener Wohnung…

  • |

    Actio depositi

    Die Actio depositi ist die römischrechtliche Klage aus einem Depositum, also einer grundsätzlich unentgeltlichen Verwahrung. Mit der direkten Klage konnte der Hinterleger insbesondere die Rückgabe der anvertrauten Sache und die Verantwortlichkeit des Verwahrers verfolgen. Für Gegenansprüche des Verwahrers stand die Gegenklage zur Verfügung. Die Klage gehört zur Geschichte des Vertragsrechts; ihre Haftungsmaßstäbe und prozessualen Wirkungen…

  • | |

    Mietspiegel

    Mietspiegel Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnraum in einer Gemeinde oder vergleichbaren Gemeinden. Er ordnet Entgelte nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung. Ein einfacher Mietspiegel wird von Gemeinde oder Interessenvertretern anerkannt; ein qualifizierter Mietspiegel wird nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und regelmäßig angepasst. Mietspiegel dienen insbesondere der Begründung und…

  • Erlassvertrag

    Ein Erlassvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, durch die eine bestehende Schuld ganz oder teilweise aufgehoben wird. Nach § 397 Absatz 1 BGB erlischt die betroffene Verpflichtung im vereinbarten Umfang. Der Erlass setzt einen Vertrag voraus; bloßes Schweigen oder die vorübergehende Nichtdurchsetzung einer Forderung genügt regelmäßig nicht. Welche Ansprüche erfasst sind und ob…

  • |

    Actio mandati

    Die Actio mandati ist die römischrechtliche Klage aus einem Mandatum, einem grundsätzlich unentgeltlichen Auftrag. Die direkte Klage des Auftraggebers richtete sich gegen den Beauftragten und erfasste insbesondere ordnungsgemäße Ausführung, Abrechnung und Herausgabe des aus dem Auftrag Erlangten. Die Gegenklage des Beauftragten konnte etwa dem Ersatz berechtigter Aufwendungen dienen. Als Klage nach Treu und Glauben berücksichtigte…