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Nachforderungsbescheid

Ein Nachforderungsbescheid ist im Steuerverfahren eine Steuerfestsetzung, mit der die Finanzbehörde eine bislang nicht oder zu niedrig angemeldete Steuer gegenüber dem Verpflichteten festsetzt. Bei gesetzlich vorgeschriebenen Steueranmeldungen ermöglicht § 167 AO einen Bescheid insbesondere dann, wenn die behördliche Festsetzung von der Anmeldung abweicht oder diese unterblieben ist. Der Bescheid beruht auf der eigenen steuerlichen Verpflichtung des Adressaten und ist deshalb vom Haftungsbescheid zu unterscheiden. Änderungsbefugnisse, Festsetzungsfristen und Rechtsschutz müssen im konkreten Fall gesondert geprüft werden.

Abweichung von der Steueranmeldung

Eine Steueranmeldung wirkt grundsätzlich wie eine Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Erkennt das Finanzamt eine zu geringe Anmeldung, kann es unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine abweichende Festsetzung vornehmen. Der Bescheid muss eindeutig erkennen lassen, welcher Anspruch gegen welchen Adressaten festgesetzt wird. Eine persönliche Haftung für fremde Steuern darf nicht allein aus der Bezeichnung als Nachforderung abgeleitet werden.

Beispiel

U meldet seine Umsatzsteuer aufgrund unvollständig berücksichtigter Umsätze zu niedrig an. Das Finanzamt ermittelt die steuerpflichtigen Umsätze und setzt die Steuer in der zutreffenden Höhe fest. Die zusätzliche Belastung betrifft die eigene Umsatzsteuerschuld des U und keine Haftung für einen anderen Steuerpflichtigen.

FAQ

Ist eine bloße Zahlungsaufforderung gleichwertig?

Nein. Die Festsetzung eines Anspruchs und seine anschließende Anforderung sind zu unterscheiden.

Muss zuvor eine Anmeldung vorliegen?

Nicht zwingend. § 167 AO erfasst auch das Unterbleiben einer vorgeschriebenen Anmeldung.

Welche Fristbegrenzung ist wichtig?

Die gesetzlichen Festsetzungsfristen und gegebenenfalls Änderungsregelungen müssen eingehalten werden.

Verwandte Begriffe

Steuerfestsetzung · Steuererklärung · Steuerbescheid · Festsetzungsfrist · Abgabenordnung (AO)

Quellen und weiterführende Informationen

§ 167 AO · § 168 AO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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