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Verbindliche Zusage

Eine verbindliche Zusage ist im Steuerverfahren eine auf Antrag erteilte Erklärung der Finanzbehörde über die künftige steuerrechtliche Behandlung eines bereits geprüften Sachverhalts. Nach §§ 204 ff. AO wird sie grundsätzlich im Anschluss an eine Außenprüfung erteilt, wenn diese Behandlung für geschäftliche Maßnahmen des Steuerpflichtigen bedeutsam ist. Die Zusage muss schriftlich und als verbindlich gekennzeichnet sein. Ihre Bindung setzt insbesondere voraus, dass der später verwirklichte Sachverhalt dem zugrunde gelegten entspricht; gesetzliche Grenzen und spätere Rechtsänderungen bleiben maßgeblich.

Geprüfter Sachverhalt und künftige Behandlung

Die Zusage soll Planungssicherheit für die Fortführung eines geprüften Geschäftsmodells schaffen. Sie unterscheidet sich von einer tatsächlichen Verständigung über schwer aufklärbare Tatsachen und von der verbindlichen Auskunft für noch nicht verwirklichte Sachverhalte. Nach einem Teilabschlussbescheid kann sie unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 204 Absatz 2 bereits vor Abschluss der gesamten Außenprüfung erteilt werden. Inhalt, Zeitraum und betroffene Steuern müssen bestimmt sein.

Beispiel

Die Außenprüfung beurteilt eine regelmäßig verwendete Vertragsgestaltung des Unternehmens U. U beantragt eine verbindliche Zusage für ihre unveränderte Fortführung. Wird sie wirksam erteilt und deckt sich die spätere Gestaltung mit dem beschriebenen Sachverhalt, ist ihre steuerliche Behandlung grundsätzlich bindend.

FAQ

Genügt eine beiläufige mündliche Aussage?

Nein. § 205 AO verlangt eine schriftliche und als verbindlich gekennzeichnete Zusage.

Bindet sie auch bei verändertem Sachverhalt?

Die Bindung setzt grundsätzlich Übereinstimmung mit dem zugrunde gelegten Sachverhalt voraus.

Bleibt sie trotz jeder Gesetzesänderung wirksam?

Nein. § 207 AO regelt unter anderem das Außerkrafttreten bei Änderungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften.

Verwandte Begriffe

Betriebsprüfung · Abgabenordnung (AO) · Steuerfestsetzung · Steuerbescheid · Änderung eines Steuerbescheids

Quellen und weiterführende Informationen

§ 204 AO · § 205 AO · § 206 AO · § 207 AO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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