Buchgrundschuld
Buchgrundschuld Buchgrundschuld ist eine Grundschuld, bei der die Ausstellung eines Grundschuldbriefs im Grundbuch ausgeschlossen ist. Das Recht und spätere Rechtsänderungen werden ausschließlich durch die Grundbucheintragung dokumentiert. Eine Übertragung erfordert Einigung und Eintragung des neuen Gläubigers. Die Buchgrundschuld vermeidet Verlust- und Legitimationsrisiken eines Briefs und ist deshalb bei Immobilienfinanzierungen besonders verbreitet. Wie jede Grundschuld ist sie rechtlich nicht vom Bestand einer bestimmten Forderung abhängig; die Zweckbindung folgt aus der Sicherungsvereinbarung.
Rechtliche Einordnung
Der Ausschluss des Briefs wird im Grundbuch vermerkt. Ohne Eintragung kann der Erwerber einer Buchgrundschuld das dingliche Recht nicht erlangen.
Bedeutung und Abgrenzung
Von der Hypothek unterscheidet sich die Grundschuld durch ihre Nichtakzessorietät. Tilgung des Darlehens lässt das Grundpfandrecht nicht automatisch erlöschen.
Beispiel
Zur Sicherung eines Baukredits bestellt der Eigentümer eine Buchgrundschuld. Nach Rückzahlung besteht sie fort, bis sie abgetreten, gelöscht oder als Eigentümergrundschuld genutzt wird.
Häufige Fragen
Warum wählen Banken häufig die Buchform?
Das Grundbuch zeigt die Gläubigerstellung zuverlässig; ein verlorener Brief kann den Vollzug nicht blockieren.
Erlischt sie mit dem Kredit?
Nein. Die Sicherungsabrede begrenzt nur ihre Verwendung; dinglich bleibt die Grundschuld bestehen.
Wie wird sie übertragen?
Durch Abtretung und Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch.
Zusammenhänge und Quellen
Weitere Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Eigentum, Grundbuch, Auflassung, Auflassungsvormerkung, Notarielle Beurkundung und Grundschuld.
Nicht werbliche Vertiefungen bieten zivilrecht-faq.de und verwaltungsrecht-faq.de. Maßgebliche Vorschriften enthalten das amtliche Bürgerliche Gesetzbuch und die Grundbuchordnung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.