Wesentlicher Nachteil
Der wesentliche Nachteil ist ein Zulässigkeitskriterium der Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Nach Art. 35 Abs. 3 Buchst. b EMRK kann eine Beschwerde unzulässig sein, wenn dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist. Das Kriterium beruht auf dem Gedanken, dass sich ein internationales Menschenrechtsgericht grundsätzlich nicht mit geringfügigen Beeinträchtigungen befassen muss. Maßgeblich sind jedoch stets die konkreten objektiven und subjektiven Auswirkungen des behaupteten Eingriffs.
Zweck des Kriteriums
Der EGMR soll seine Ressourcen auf Beschwerden konzentrieren, die einen ernsthaften menschenrechtlichen Nachteil betreffen. Eine rein geringe finanzielle Belastung kann gegen einen wesentlichen Nachteil sprechen, ist aber nicht allein entscheidend.
Beurteilung
Berücksichtigt werden insbesondere die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die tatsächlichen Folgen der Maßnahme und die Tragweite der behaupteten Konventionsverletzung. Auch ein geringer Geldbetrag kann erheblich sein, wenn eine grundsätzliche Menschenrechtsfrage oder ein für den Betroffenen besonders wichtiges Interesse betroffen ist.
Das Kriterium gehört zur Zulässigkeit einer EGMR-Beschwerde und ist von der Opfereigenschaft sowie der offensichtlichen Unbegründetheit zu unterscheiden.
Beispiel
Eine nur geringfügige, folgenlose Verzögerung kann im Einzelfall keinen wesentlichen Nachteil begründen. Berührt dieselbe Verzögerung jedoch eine existenziell bedeutsame Entscheidung, kann die Bewertung anders ausfallen.
Häufige Fragen
Gibt es eine feste Wertgrenze?
Nein. Der EGMR beurteilt den Nachteil anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls.
Ist nur ein finanzieller Schaden relevant?
Nein. Auch ideelle, persönliche und rechtliche Auswirkungen können einen wesentlichen Nachteil darstellen.
Verwandte Begriffe
Individualbeschwerde zum EGMR, Offensichtlich unbegründete Beschwerde, Europäische Menschenrechtskonvention.
Weiterführend: Zulässigkeitsleitfaden des EGMR.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.