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Nichtstörer

Nichtstörer ist eine Person, die eine polizeirechtliche Gefahr weder durch ihr Verhalten verursacht noch als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über eine gefährliche Sache verantwortlich ist, aber ausnahmsweise zur Gefahrenabwehr in Anspruch genommen wird. Eine solche Heranziehung ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig, insbesondere bei einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, fehlender rechtzeitiger Abwehr durch Verantwortliche oder Behörden und zumutbarer eigener Mitwirkung. Häufig bestehen besondere Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüche.

Rechtliche Einordnung

Das Polizei- und Ordnungsrecht richtet Maßnahmen vorrangig gegen Verhaltens- oder Zustandsverantwortliche. Der Nichtstörer wird nur im polizeilichen Notstand herangezogen. Die Voraussetzungen richten sich nach dem jeweiligen Landesgesetz und sind wegen der fehlenden Verantwortlichkeit eng auszulegen.

Rechtsfolgen und praktische Bedeutung

Eine Maßnahme gegen den Nichtstörer kann als Verwaltungsakt ergehen oder unmittelbar vollzogen werden. Sie muss geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Der Betroffene kann häufig Ausgleich nach Staatshaftungsrecht verlangen.

Abgrenzung

Der Nichtstörer ist vom Verantwortlichen und vom bloßen Dritten zu unterscheiden. Seine Inanspruchnahme begründet keine nachträgliche Schuld. Ein möglicher polizeirechtlicher Entschädigungsanspruch folgt eigenen Regeln.

Beispiel

Zur Bekämpfung eines Großbrandes entnimmt die Feuerwehr Wasser aus einem privaten Teich eines unbeteiligten Nachbarn, weil andere Mittel nicht rechtzeitig verfügbar sind. Der Eigentümer wird als Nichtstörer in Anspruch genommen.

Häufige Fragen

Kann jeder Unbeteiligte herangezogen werden?

Nein. Die Landesgesetze verlangen eine besondere Gefahrenlage und weitere enge Voraussetzungen.

Wird der Nichtstörer dadurch verantwortlich?

Nein. Die Heranziehung beruht gerade nicht auf einer eigenen Gefahrenverantwortlichkeit.

Gibt es Entschädigung?

Häufig sehen Polizei- oder Ordnungsrecht Ausgleichsansprüche vor; Voraussetzungen und Umfang variieren.

Verwandte Begriffe und Quellen

Bayerisches Polizeiaufgabengesetz und verwaltungsrecht-faq.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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