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Nutzungsvergütung nach dem Gewaltschutzgesetz

Nutzungsvergütung nach dem Gewaltschutzgesetz ist eine mögliche Zahlung für die alleinige Nutzung einer gemeinsam genutzten Wohnung, die dem Gewaltopfer nach § 2 Gewaltschutzgesetz überlassen wurde. Nach Absatz 5 kann der Täter eine Vergütung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Der Anspruch entsteht nicht automatisch in Höhe einer üblichen Miete; maßgeblich sind die konkreten Umstände. Die Vergütungsfrage ist vom Schutzanspruch und von bestehenden mietvertraglichen Zahlungspflichten gegenüber einem Vermieter zu unterscheiden.

Billigkeit und bestehende Verpflichtungen

Bei der Bewertung sind die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen. Die Schutzüberlassung verändert nicht automatisch Eigentum oder Mietvertrag. Ein Vergütungsverlangen beseitigt deshalb weder die Schutzregelung noch die Pflicht des Täters, die Nutzung nicht zu erschweren oder zu vereiteln.

Beispiel

Das Opfer darf die gemeinsame Wohnung allein nutzen. Der Täter verlangt eine Zahlung; ob und in welcher Höhe sie angemessen ist, richtet sich nach der gesetzlichen Billigkeitsprüfung.

FAQ

Ist stets die volle Marktmiete geschuldet?

Nein. § 2 Absatz 5 stellt auf Billigkeit ab.

Endet die Schutzüberlassung durch ein Vergütungsverlangen?

Nein. Vergütung und Nutzungsrecht sind gesondert zu beurteilen.

Wird der Mietvertrag automatisch geändert?

Nein. Die Schutzüberlassung ändert ihn nicht automatisch.

Verwandte Begriffe

Familienrecht · Ehewohnung · Zivilrecht · Wohnungsverweisung · Verhältnismäßigkeitsgrundsatz · Rechtliches Gehör

Quellen und weiterführende Informationen

§ 2 GewSchG: Wohnungsüberlassung und Vergütung · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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