|

Sofortige Wirksamkeit in Gewaltschutzsachen

Sofortige Wirksamkeit in Gewaltschutzsachen ist eine gerichtliche Anordnung, durch die eine Endentscheidung ihre Wirkung erhält, ohne dass zunächst ihre Rechtskraft abgewartet werden muss. Nach § 216 Absatz 1 FamFG ist grundsätzlich die Rechtskraft maßgeblich; das Gericht soll jedoch die sofortige Wirksamkeit anordnen. Davon zu unterscheiden ist die zusätzliche Zulassung der Vollstreckung vor Zustellung. Wirksamkeit, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit beschreiben verschiedene rechtliche Wirkungen und dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen gleichgesetzt werden.

Abschließende Entscheidung und Eilschutz

Die sofortige Wirksamkeit verbessert den Schutz während eines möglichen Rechtsmittelverfahrens. Wird zusätzlich die Vollstreckung vor Zustellung zugelassen, bestimmt § 216 Absatz 2 den besonderen Wirksamkeitszeitpunkt. Für einstweilige Anordnungen gelten eigenständige Regeln, insbesondere § 53 FamFG.

Beispiel

Das Gericht erlässt eine Endentscheidung über ein Schutzverbot und ordnet die sofortige Wirksamkeit an. Ein Beteiligter muss deren Wirkung deshalb nicht erst mit dem Eintritt der Rechtskraft beachten.

FAQ

Ist jede Endentscheidung automatisch sofort wirksam?

§ 216 unterscheidet die Grundregel der Rechtskraft von der gerichtlichen Anordnung sofortiger Wirksamkeit.

Bedeutet sofortige Wirksamkeit automatisch Vollstreckung vor Zustellung?

Nein. Dafür ist die zusätzliche gesetzlich vorgesehene Anordnung zu prüfen.

Gilt dieselbe Regel für einstweilige Anordnungen?

Nein. Deren Wirksamkeit und Vollstreckung sind gesondert geregelt.

Verwandte Begriffe

Familienrecht · Amtsgericht · Gerichtsvollzieher · Rechtliches Gehör · Rechtskraft · Zwangsvollstreckung

Quellen und weiterführende Informationen

§ 216 FamFG: Wirksamkeit · FamFG: Gewaltschutzverfahren · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Gegenerklärung im Revisionsverfahren

    Die Gegenerklärung im Revisionsverfahren ist die Stellungnahme des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zu den vom Revisionsführer erhobenen Verfahrensrügen. Nach Eingang der Revisionsbegründung kann insbesondere das Ausgangsgericht tatsächliche Vorgänge aus der Hauptverhandlung erläutern, die für die Beurteilung einer Rüge bedeutsam sind. Die Erklärung darf das Sitzungsprotokoll nicht beliebig ersetzen oder neue Urteilsgründe schaffen. Sie wird dem…

  • |

    Musterfeststellungsklage

    Die Musterfeststellungsklage ist eine kollektive Zivilklage, mit der eine qualifizierte Verbraucherorganisation gemeinsame tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen zahlreicher Verbraucheransprüche verbindlich feststellen lassen kann. Die betroffenen Verbraucher melden ihre Ansprüche zum Verbandsklageregister an, führen den Prozess aber nicht selbst. Das Urteil spricht grundsätzlich keine individuelle Zahlung zu. Nach erfolgreicher Feststellung müssen Ansprüche gegebenenfalls noch individuell durchgesetzt werden,…

  • | |

    Umgangsanbahnung

    Umgangsanbahnung bezeichnet die schrittweise Herstellung oder Wiederaufnahme des persönlichen Kontakts zwischen einem Kind und einer umgangsberechtigten Person. Sie wird eingesetzt, wenn längere Kontaktabbrüche, geringe Vertrautheit, starke Konflikte oder besondere Belastungen einen sofortigen unbegleiteten Umgang erschweren. Eine Anbahnung kann vereinbart, durch Jugendhilfe unterstützt oder familiengerichtlich geregelt werden. Dauer, Begleitung, Orte und Übergänge richten sich nach Alter,…

  • | |

    Anschlusspfändung

    Die Anschlusspfändung ist eine weitere Pfändung einer bereits gepfändeten körperlichen Sache im vereinfachten Verfahren. Sie ermöglicht einem weiteren Vollstreckungszugriff, an die vorhandene Pfändung anzuknüpfen, ohne die Sache nochmals körperlich in Besitz zu nehmen. Im Steuerrecht genügt nach § 307 AO eine protokollierte Erklärung des Vollziehungsbeamten; im Zivilprozess regelt § 826 ZPO das Verfahren. Die Anschlusspfändung…

  • Räumungsvollstreckung

    Die Räumungsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung eines Titels, der den Schuldner zur Herausgabe oder Räumung von Wohnraum, Gewerberäumen oder anderen Sachen verpflichtet. Der Gerichtsvollzieher nimmt dem Schuldner den Besitz und übergibt ihn dem Gläubiger. Bei Wohnraum ist sie besonders eingriffsintensiv; deshalb bestehen Schutzvorschriften, Räumungsfristen und Möglichkeiten eines Vollstreckungsschutzes. Die Kosten können erheblich sein und treffen…

  • |

    Pflichtverteidiger

    Pflichtverteidiger ist ein vom Gericht bestellter Strafverteidiger, dessen Mitwirkung wegen eines Falls notwendiger Verteidigung nach §§ 140 ff. StPO gesichert wird. Die Bestellung knüpft nicht an die Bedürftigkeit des Beschuldigten an, sondern an Bedeutung, Schwierigkeit oder besondere Verfahrenslagen. Sie erfolgt grundsätzlich, wenn notwendige Verteidigung besteht und kein Verteidiger vorhanden ist. Der Beschuldigte darf regelmäßig einen…